Abschnitt 4.2.2 - Befähigte Person aufgrund besonderer Sachkunde/Ermächtigter Sachverständiger

Ermächtigter Sachverständiger ist, wer u.a. ein abgeschlossenes technisches Studium an einer Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung in Konstruktion, Bau oder Prüfung von maschinentechnischen Einrichtungen nachweisen kann und erfolgreich am Ermächtigungsverfahren teilgenommen hat.

Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen gelten die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Ermächtigten Sachverständigen (vgl. § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV/GUV-V C1).

Er ist ermächtigt Vor- und Bauprüfung und/oder Abnahme- und wiederkehrende Prüfung für sicherheitstechnische und maschinentechnische Bühneneinrichtungen (Ober- u. Untermaschinerie) und/oder Studioeinrichtungen durchzuführen.

Können Ermächtigte Sachverständige maschinentechnische Einrichtungen aufgrund deren komplexeren Technik nicht in vollem Umfang beurteilen, müssen sie spezielle Bereiche (z. B. Informations- und Kommunikationstechnik, Regelungs- und Steuertechnik) durch dafür geeignete Sachverständige beurteilen lassen. Der Ermächtigte Sachverständige ist für die Auswahl der weiteren Sachverständigen verantwortlich. Er hat als federführender Sachverständiger die Gesamtprüfung zu koordinieren und zu verantworten.

Bei Prüfungen oder einer gutachterlichen Tätigkeit ist die Unabhängigkeit des Sachverständigen sicher gestellt.

Alle Ermächtigten Sachverständigen sind bei der ermächtigenden Stelle in einem Verzeichnis erfasst.