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Abschnitt 6 BekGS 220 - Hinweise zum Erstellen

(1) Die folgenden "Hinweise zum Erstellen" enthalten ergänzende Informationen zum Text des Artikel 31 und des Anhang II der REACH-Verordnung. Das Sicherheitsdatenblatt muss nach den angegebenen 16 Abschnitten und den nach den in Anhang II der REACH-Verordnung vorgegebenen Untergliederungen strukturiert werden. Soweit sinnvoll, kann eine weitere Aufgliederung erfolgen.

(2) Zu den einzelnen Abschnitten bzw. Unterkapiteln ist jeweils angegeben, welche Inhalte dort erscheinen sollen.

(3) Auch für Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, sind nach Artikel 31 Abs. 1b und c sowie Artikel 31 Abs. 3 der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter vorgeschrieben. Die in den einzelnen Abschnitten zu liefernden Informationen unterscheiden sich nur im Abschnitt 3 "Zusammensetzung/Angabe zu Bestandteilen" von den Angaben, die für als gefährlich eingestufte Zubereitungen erforderlich sind.

(4) Ist die Prüfung auf bestimmte Eigenschaften nicht sinnvoll, sollte z.B. eine Formulierung wie "nicht anwendbar (n.a.)", "nicht zutreffend" oder "nicht relevant" verwendet werden. Liegen zu bestimmten Abschnitten keine Daten vor, so soll eine Angabe wie "keine Daten vorhanden" aufgeführt werden.

(5) Im Sicherheitsdatenblatt können auch Hinweise sinnvoll sein, die, durch wissenschaftliche Daten oder anderweitig belegbar, nicht vorhandene Gefahren beschreiben. So können z.B. Hinweise "nicht wasserlöslich" etc. für den Anwender bei der Gestaltung seiner Sicherheitsmaßnahmen durchaus hilfreich und sinnvoll sein. Die Aufnahme solcher Angaben in das Sicherheitsdatenblatt richtet sich nicht gegen das Verbot der Richtlinie 67/548/EWG (Artikel 23 Abs. 4) und Richtlinie 1999/45/EG (Artikel 10 Abs. 5), die verharmlosende Angaben wie 'nicht giftig', 'nicht gesundheitsschädlich', 'nicht umweltbelastend', 'ökologisch' oder ähnliche Angaben untersagen.

(6) Empfehlenswerte Angaben sind zum Beispiel, soweit zutreffend:

  • Kein gefährlicher Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG in der gültigen Fassung.

  • Keine gefährliche Zubereitung im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG in der gültigen Fassung.

  • Nicht kennzeichnungspflichtig im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG.

  • Die Mindestschutzmaßnahmen nach der TRGS 500 sind zu beachten.

  • Nicht reizend nach OECD-Methode 405.

  • Kennzeichnungsschild kann gemäß Richtlinie 1999/45/EG (Artikel 12 Abs. 2) entfallen.

  • Kennzeichnungserleichterung für geringe Mengen nach Artikel 10 Nr. 4 Richtlinie 1999/45/EG anwendbar.

  • Nicht einstufungs- und kennzeichnungspflichtiges Erzeugnis.

(7) Bei den Angaben ist darauf zu achten, dass eine Referenz wie z.B. 'OECD-Methode 405' angegeben wird, die die Aussage belegen kann.

(8) Wenn inhaltliche Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt aus anderen Rechtsgebieten gefordert werden, sollten diese an entsprechender Stelle gegeben werden (8).

(9) Für die sprachliche Gestaltung der Aussagen in Sicherheitsdatenblättern sind Formulierungsvorschläge als Glossare erarbeitet worden, z.B. BDI-Standardsatzkatalog (9) . Die Verwendung solcher Standardsätze wird empfohlen. Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Listen nicht abschließend sind, sondern fortgeschrieben werden und die für den Anwender erforderlichen Hinweise - je nach Stoff, Zubereitung, Verwendungszweck und -art etc. - ggf. vom Ersteller des Sicherheitsdatenblattes zu ergänzen sind.

(10) Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite anzugeben. Darüber hinaus sollte jede Seite eines Sicherheitsdatenblattes zur eindeutigen Identifizierung vorzugsweise im Kopf der Seite folgende Angaben enthalten:

  • EG-Sicherheitsdatenblatt,

  • Handelsname,

  • Hersteller-/Lieferanten-Identifizierung,

  • überarbeitet am,

  • Seiten-Nr./Gesamtseitenzahl.

(11) Die Angabe unter "Datum" beschreibt den Ausgabezeitpunkt/Stand oder das Druckdatum des Datenblattes. Die Angabe in der Kopfzeile nach "überarbeitet am:" gibt den Zeitpunkt an, zu dem das Sicherheitsdatenblatt zuletzt aufgrund neuer wichtiger Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz überarbeitet wurde. Weiterhin soll jeweils die Seitennummer - bezogen auf die Gesamtseitenzahl - angegeben werden. Der in Nummer 6.1.3 genannte Hersteller, Einführer oder Händler, sollte zur Identifizierung auf jeder Seite kenntlich gemacht werden.

(12) Das Sicherheitsdatenblatt ist unverzüglich zu aktualisieren,

  1. 1.

    sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden; dies ist insbesondere der Fall

    1. a)

      für in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG erfasste Stoffe und für einstufungspflichtige Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten,

      • bei Änderung der Listeneinstufung,

      • bei Bekanntwerden neuer Erkenntnisse, die eine geänderte Einstufung erforderlich machen,

      • bei Änderung sonstiger sicherheitstechnischer und/oder arbeitsschutzrelevanter Grenzwerte (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gem. TRGS 900),

    2. b)

      für Stoffe und Zubereitungen, die anhand von vorliegenden Daten nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) als gefährlich eingestuft werden,

      • bei Bekanntwerden neuer Erkenntnisse, die eine geänderte Einstufung und/oder Kennzeichnung erforderlich machen,

      • bei Änderung sonstiger sicherheitstechnischer und/oder arbeitsschutzrelevanter Grenzwerte (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900),

    3. c)

      für Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund der vorliegenden Daten bislang nicht als gefährlich eingestuft und/oder gekennzeichnet wurden:

      • bei Bekanntwerden neuer Daten, die eine erstmalige Einstufung und Kennzeichnung als gefährlich erforderlich machen,

      • bei erstmaliger Veröffentlichung sicherheitstechnischer und/oder arbeitsschutzrelevanter Grenzwerte für den Stoff (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gem. TRGS 900).

(13) Außerdem ist das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren,

  1. 1.

    sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;

  2. 2.

    sobald eine Beschränkung erlassen wurde.

(14) Es wird empfohlen, auch bei unveränderter Datenlage die Datenblätter für Stoffe oder Zubereitungen in regelmäßigen Abständen (empfohlen etwa jährlich) auf Aktualität ihres Inhaltes zu überprüfen. Der Zeitraum liegt in der Verantwortung des Erstellers.

6.1
Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens

6.1.1
Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung

(1) Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen in der Kennzeichnung übereinstimmen und Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a) Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 10 Nr. 2.1 Richtlinie 1999/45/EG entsprechen.

(2) Bei Stoffen die der Registrierung unterliegen, muss die Bezeichnung mit der für die Registrierung angegebenen übereinstimmen; ferner ist die nach Artikel 20 Abs. 1 der REACH-Verordnung zugeteilte Registrierungsnummer anzugeben. Auch hierbei ist der Zeitplan der REACH-Verordnung zu beachten.

(3) Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden.

(4) Die Bezeichnung muss mit der Produktbezeichnung auf dem Kennzeichnungsschild übereinstimmen. Ist neben der Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung eine zusätzliche Buchstaben- oder Ziffernkombination erforderlich, so ist diese Bestandteil des Handelsnamens im Sicherheitsdatenblatt. Bei Stoffen ist die chemische Bezeichnung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder, falls der Stoff dort nicht aufgeführt ist, nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur, vorzugsweise entsprechend EINECS oder ELINCS anzugeben.

(5) Bei Gruppensicherheitsdatenblättern müssen die Gruppen eindeutig bezeichnet werden. Die zugeordneten Produkte müssen identifizierbar sein.

6.1.2
Verwendung des Stoffes/der Zubereitung

(1) Anzugeben sind, soweit bekannt, die Verwendungen des Stoffes bzw. der Zubereitung, z.B. entsprechend den Angaben im Technischen Merkblatt. Wenn es mehrere Verwendungsmöglichkeiten gibt, genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen. Hier sollte auch kurz beschrieben werden, was der Stoff bzw. die Zubereitung tatsächlich bewirkt (z.B. Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel).

(2) Ist ein Stoffsicherheitsbericht (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2) vorgeschrieben, so muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts relevant sind. Diese Informationen müssen mit den im Stoffsicherheitsbericht identifizierten Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.

6.1.3
Bezeichnung des Unternehmens

(1) Anzugeben ist, wer in der Europäischen Union für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller, Einführer (Importeur) oder Händler. Es sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser Person sowie die E-Mail-Adresse der fachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, anzugeben.

(2) Falls diese Person nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, ist nach Möglichkeit zusätzlich die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der in diesem Mitgliedstaat verantwortlichen Person anzugeben.

(3) Bei Hersteller/Inverkehrbringern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist Name und Anschrift dessen anzugeben, der den Stoff oder die Zubereitung in die Europäische Union einführt oder erneut in Verkehr bringt.

(4) Handelt es sich um Registrierungspflichtige, so muss die Angabe dieser Person mit den für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller oder Importeur übereinstimmen (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2).

(5) Die Angabe einer Kontaktstelle für technische Informationen ist erwünscht.

6.1.4
Notrufnummer

(1) Es ist die Notrufnummer der Firma und/oder der zuständigen öffentlichen Beratungsstelle (dies kann die mit der Entgegennahme der Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stelle im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 1999/45/EG sein) anzugeben. Die Notrufnummer des Unternehmens kann identisch mit der Telefonnummer des Unternehmens sein, z.B. mit Anrufumleitung an Abenden und Wochenenden.

(2) Diese Notrufnummer sollte jederzeit erreichbar sein. Ist diese Telefonnummer nur während der Bürozeiten erreichbar, so ist dies anzugeben (z.B. "Diese Nummer ist nur zu Bürozeiten besetzt."). Die unter dieser Rufnummer erreichte Person sollte im Stande sein, Auskunft über geeignete ärztliche Maßnahmen bei Vergiftungen zu geben (z.B. Giftnotrufzentralen).

6.1.5
Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Hersteller/Lieferant,

  • Straße/Postfach,

  • Nationales Kennzeichen/Postleitzahl/Ort,

  • Telefon (wenn möglich zusätzlich Telefax und E-Mail),

  • E-Mail-Adresse der sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist,

  • Kontaktstelle für technische Informationen,

  • Notrufnummer.

6.2
Mögliche Gefahren

(1) Hier ist die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben, die sich aus den Einstufungsregeln der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG ergibt. Die Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

(2) Es ist klar zwischen Zubereitungen zu unterscheiden, die als gefährlich und solchen, die nicht als gefährlich im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft sind.

(3) Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem möglichen Missbrauch realistisch vorhersehbar sind" sind zu beschreiben. Die Angaben sollen sich auf Informationen zur Einstufung stützen, müssen diese jedoch nicht vollständig wiederholen.

(4) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Einstufung,

  • Zusätzliche Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt.

(5) Die Angaben im Abschnitt "Einstufung" sollen sich an den Darstellungen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (10) orientieren, die in die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-(EU-GHS-)Verordnung) übernommen worden sind, z. B.:

  1. 1.

    T+; R26

  2. 2.

    R64

  3. 3.

    Karz. Kat. 2; R49

  4. 4.

    Xi; R36/37/38

(6) Wird ein nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 CLP-(EU-GHS-)Verordnung gekennzeichnetes Produkt in Verkehr gebracht, so sind im Sicherheitsdatenblatt bis zum 1. Juni 2015 sowohl die Einstufung nach dem bisherigen System, nach den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, als auch die Einstufung (11) gemäß CLP-(EU-GHS-)Verordnung anzugeben (12). Es sollen die deutschsprachigen Abkürzungen (13) verwendet werden, z.B.:

  1. 1.

    Akut Tox. 2; H330

  2. 2.

    Lakt.; H362

  3. 3.

    Karz. 1B; H350i

  4. 4.

    Augenreiz. 2; H319 - STOT einm. 3; H335 - Hautreiz. 2; H315

Es können diejenigen Eigenschaften und Gefährdungen hervorgehoben werden, die bei den zu treffenden Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen sind. In Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblattes soll der vollständige Wortlaut der verwendeten Abkürzungen wiedergegeben werden.

(7) Es kann erforderlich sein, auch andere Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Staubexplosionsfähigkeit, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, Berst- und Explosionsgefahr durch Druckanstieg in Behältern bei Erwärmung, Selbsterhitzungsfähigkeit, Korrosion gegenüber Materialien, hohe Geruchs- oder Geschmackswirksamkeit oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen, Ozonabbaupotenzial, fotochemisches Ozonbildungspotenzial usw.), die keine Einstufung bewirken, die aber zu der Gefährdung, die insgesamt von dem Material ausgeht, beitragen. Diese Angaben sind unter "Zusätzliche Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt" anzugeben.

(8) Enthält eine Zubereitung sensibilisierende Stoffe in einer Konzentration von 0,1% bis < 1 Gewichts %, sollte an dieser Stelle sowohl für als gefährlich eingestufte Zubereitungen als auch für nicht als gefährlich eingestufte Zubereitungen auf die mögliche sensibilisierende Eigenschaft der Zubereitung hingewiesen werden.

(9) Die Angaben zur Kennzeichnung der Zubereitung sind unter Abschnitt 15 anzugeben.

(10) Die Einstufung des Stoffes muss mit derjenigen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Titel XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übereinstimmen.

6.3
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

(1) Anhand der Angaben muss der Abnehmer problemlos die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile der Zubereitung erkennen können und mit Hilfe der angegebenen Einstufung und Konzentrationsbereiche in der Lage sein, die Einstufung der Zubereitung im Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes (sofern nach der konventionellen Methode der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft wurde) nachzuvollziehen.

(2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben; eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer Konzentrationen oder Konzentrationsbereiche kann allerdings hilfreich sein. Sind in einem Technischen Merkblatt detaillierte Angaben zur Zusammensetzung enthalten, sollten diese Angaben auch in das Sicherheitsdatenblatt übernommen werden.

(3) Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich eingestuft ist, müssen jedoch folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:

  1. 1.

    gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung den niedrigsten der nachstehenden Werte erreicht oder übersteigt:

    • die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Grenzen,

    • die Konzentrationsgrenzen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG,

    • die Konzentrationsgrenzen in Teil B des Anhangs II und des Anhangs III der Richtlinie 1999/45/EG,

    • die Konzentrationsgrenzen in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG.

      Bei Zubereitungen, die Isocyanate enthalten, sollten auch Isocyanate, deren Konzentration in der Zubereitung unterhalb der Berücksichtigungsgrenze hegt, in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt werden, da der Arbeitgeber diese Angaben für die Ermittlung der Isocyanat-Gesamtexposition nach TRGS 430 benötigt.

    Berücksichtigungsgrenzen gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/45/EG

    Einstufung des StoffesBerücksichtigungsgrenze
    des Stoffes
    Gasförmige Zubereitungnicht gasförmige Zubereitung
    [Volumen-
    %]
    [Gewichts-
    %]
    Sehr giftigR26, R27, R28, R39/* 0,020,1
    GiftigR23, R24, R25, R39/*, R48/* 0,020,1
    Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2R45, R46, R49, R60, R610,020,1
    GesundheitsschädlichR20, R21, R22, R48/*, 68/* 0,21
    ÄtzendR34, R350,021
    ReizendR36, R37, R38, R410,21
    SensibilisierendR42, R430,21
    Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3R40, R62, R63, R680,21
    UmweltgefährlichR50, R50-530,1 **
    UmweltgefährlichR51-530,1
    Umweltgefährlich Gefährlich für die OzonschichtR590,10,1
    UmweltgefährlichR52, R53, R52-531
    * =Expositionsweg(e), sofern angegeben
    ** =sofern LC/EC/IC50 < 0,1 mg/l gelten jedoch die Konzentrationen der neu gefassten Tabellen 1b und 2 im Anhang III der Richtlinie 2006/8/EG.
  2. 2.

    Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz (Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2006/15/EG) gibt und die noch nicht unter 1.) erfasst wurden. Es müssen auch die Stoffe genannt werden, denen ein Luftgrenzwert zugeordnet ist, auch wenn sie nicht als gesundheitsgefährlich eingestuft sind. Berücksichtigungsgrenze für diese Stoffe sind Gehalte von = 1%. Ein Verweis auf die Angaben in "8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung" (vgl. Nummer 6.8) ist hier zulässig.

  3. 3.

    Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den in Anhang XIII der REACH-Verordnung genannten Kriterien, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes 0,1% oder mehr beträgt.

  4. 4.

    Bei Biozid-Produkten sollte die genaue Konzentration der bioziden Wirkstoffe angeben werden. Aufzuführen sind alle gemäß Biozid-Meldeverordnung (Biozid-MeldeV) bei der Zulassungsstelle gemeldeten Wirkstoffe eines Biozid-Produktes (14) .

(4) Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG nicht als gefährlich eingestuft ist, müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden,

  1. a)

    sobald sie in nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 0,2 Volumenprozent enthalten sind:

    • (8)gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Tabelle unter Nummer 6.2 Abs. 3) oder

    • Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt,

    oder

  2. b)

    sobald sie in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind:

    • Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind.

(5) Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung der chemischen Identität eines Stoffes auf dem Sicherheitsdatenblatt Vertraulichkeitsprobleme in Bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, kann er für diesen Stoff die vertrauliche Behandlung der Identität dieses Stoffes gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG und die Verwendung eines generischen Namens bei der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz (15) beantragen. Diese Regelung gilt nur für Stoffe, die ausschließlich eingestuft sind:

  • als reizend - mit Ausnahme der Stoffe, denen R41 zugeordnet ist - oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der übrigen in Artikel 10 Nummer 2.3.4 der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Eigenschaften reizend oder

  • als gesundheitsschädlich oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der in Artikel 10 Nr. 2.3.4 dieser RL aufgeführten Eigenschaften mit allein akut letalen Wirkungen gesundheitsschädlich.

Diese Regelung ist nicht anwendbar auf sensibilisierend eingestufte Stoffe oder auf Stoffe, für die ein gemeinschaftlicher Grenzwert existiert sowie auf allein als umweltgefährlich eingestufte Stoffe.

(6) Die Vorgehensweise auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes ist in Anhang VI der Richtlinie 1999/45/EG beschrieben. Ohne einen gültigen Behördenbescheid ist die Geheimhaltung und Verwendung eines generischen Namens nicht zulässig. Die Nachfragemöglichkeit gemäß § 7 Abs. 2 GefStoffV zur Erfüllung der Informationspflicht in der nachgeschalteten Lieferkette bleibt von der Geheimhaltung unberührt.

(7) Damit für Außenstehende erkennbar ist, dass die Verwendung eines generischen Namens von der dafür zuständigen Behörde genehmigt wurde, ist das Aktenzeichen und der Namen des Mitgliedstaates der EU, in dem der Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität gestellt wurde, auf dem Sicherheitsdatenblatt in Klammern hinter dem generischen Namen anzugeben.

  1. Beispiel: Aliphatischer Alkohol (Ref.: 72243-034081, Germany)

Zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung sind die chemischen Eigenschaften des Stoffes einschließlich der Gefährlichkeitsmerkmale und R-Sätze entsprechend Absatz 6 anzugeben.

(8) Für alle in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes genannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 4 und 6 der REACH-Verordnung oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder einem einvernehmlichen Eintrag im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Titel X der REACH-Verordnung einschließlich der für die physikalisch-chemischen gefährlichen Eigenschaften sowie die Gefährdungen der Gesundheit und der Umwelt zutreffenden Kennbuchstaben der Symbole und der R-Sätze anzugeben. Die R-Sätze brauchen hier nicht vollständig wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Abschnitt 16, wo der volle Wortlaut aller zutreffenden R-Sätze zu vermerken ist, genügt. Erfüllt der Stoff die Einstufungskriterien nicht, so ist der Grund für die Angabe des Stoffes in Abschnitt 3 zu nennen (z.B. "PBT-Stoff" oder "Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gilt").

(9) Die Bezeichnung und die gemäß REACH-Verordnung (Artikel 20 Abs. 1) zugeteilte Registrierungsnummer sowie die EINECS- oder ELINCS-Nummer der oben genannten Stoffe ist im Einklang mit Richtlinie 67/548/EWG anzugeben. Falls vorhanden, können auch die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung hilfreich sein. Die CAS-Nummer sollte angeben werden, sofern dem Stoff keine EINECS- bzw. ELINCS-Nummer zugeteilt wurde und er gesundheits- oder umweltgefährlich ist. Wird von der Vertraulichkeit chemischer Namen nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG Gebrauch gemacht, genügt die Bezeichnung mit dem generischen Namen, eine genaue chemische Bezeichnung sowie die Angabe der EINECS oder ELINCS Nummer sind nicht erforderlich.

6.4
Erste-Hilfe-Maßnahmen

(1) Zu beschreiben sind die Maßnahmen zur Ersten Hilfe. Es ist anzugeben, ob sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist.

(2) Die Anweisungen für die Erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Wirkungen sind kurz zusammenzufassen. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen aufgrund der Exposition gerechnet werden muss.

(3) Die Informationen sind mit Hilfe von Unterüberschriften nach den verschiedenen Expositionswegen, d.h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

(4) Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist. Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung sein, darauf hinzuweisen, dass, um eine gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen.

(5) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Allgemeine Hinweise,

  • nach Einatmen,

  • nach Hautkontakt,

  • nach Augenkontakt,

  • nach Verschlucken,

  • Hinweise für den Arzt.

(6) Hierbei sollte Folgendes bedacht werden:

  • Die Maßnahmen sind so zu formulieren, dass sie von Laienhelfern durchgeführt werden können. Wenn keine Maßnahme zur Ersten Hilfe durch ungeschultes Personal durchgeführt werden kann oder darf, ist dies zu vermerken.

  • Weisen besondere Gefahrenhinweise (R-Sätze) unter "15. Vorschriften" (vgl. Nummer 6.15) auf eine spezifische Gefährdung durch das Produkt über einen definierten Expositionsweg hin, sind detaillierte Erste-Hilfe-Maßnahmen insbesondere zu diesem Aufnahmeweg anzugeben.

  • Erscheinen spezifische Hinweise für den Arzt notwendig (z.B. spezifische Antidotbehandlung, Überdruckbeatmung, Verbot bestimmter Medikamente bzw. Genussmittel, o.Ä.), sind diese unter "Hinweise für den Arzt" (Symptome, Gefahren, Behandlung) anzugeben. Die hier angegeben Texte können medizinische Fachausdrücke enthalten und dadurch u.U. für den Laien unverständlich sein.

6.5
Maßnahmen zur Brandbekämpfung

(1) Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere:

  • geeignete Löschmittel,

  • aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel,

  • besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase,

  • besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung.

(2) Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel sind solche, die z.B. ein zusätzliches Gefährdungspotential durch zu erwartende chemische Reaktionen herbeiführen können.

(3) Unter "Zusätzliche Hinweise" können z.B. Empfehlungen zu Maßnahmen zur Umgebungssicherung, zur Schadensbegrenzung im Brandfall oder zur Entsorgung von Löschrückständen gegeben werden.

6.6
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

(1) Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen erforderlich sein:

  • personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen: z.B. Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung/eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeiden von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt;

  • Umweltschutzmaßnahmen: z.B. Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft;

  • Verfahren zur Reinigung: z.B. Einsatz absorbierender Stoffe (Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl usw.) Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung.

Außerdem ist gegebenenfalls auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z.B. "Keinesfalls verwenden .......", "Neutralisieren mit ......................." .

(2) Gegebenenfalls ist auf die Abschnitte 8 und 13 des Sicherheitsdatenblattes zu verweisen.

6.7
Handhabung und Lagerung

(1) In diesem Abschnitt sind Angaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit und zum Schutz der Umwelt zu machen. Sie sollten dem Arbeitgeber helfen, im Einklang mit Artikel 5 und 6 der Richtlinie 98/24/EG geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische Maßnahmen festzulegen.

(2) In den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht oder eine Registrierung erforderlich ist (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2), müssen die Angaben in diesem Abschnitt mit den Informationen für die identifizierten Verwendungen und die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.

6.7.1.
Handhabung

(1) Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für technische Maßnahmen wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z.B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Maßnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z.B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte). Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

(2) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Hinweise zur sicheren Handhabung,

  • Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz,

  • Weitere Angaben.

6.7.2
Lagerung

(1) Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z.B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas ...), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte, sowie Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung.

(2) Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere anzugeben sind besondere Anforderungen wie die Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird.

(3) Die Angabe der Lagerklasse nach dem VCI-Lagerkonzept ist erwünscht (16) . Die Lagerklasse wird aus der Einstufung des reinen Stoffes bzw. Zubereitung abgeleitet: die Verpackung wird dabei nicht berücksichtigt.

(4) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Spezielle Anforderungen an Lagerräume und -behälter,

  • Zusammenlagerungshinweise,

  • Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen,

  • Lagerklasse.

6.7.3
Bestimmte Verwendung(en)

(1) Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sind detaillierte und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke zu formulieren. Wenn möglich sollte auf einschlägige Branchenregelungen hingewiesen werden. Auch Hinweise auf mögliche Ersatzprodukte mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko können hier angegeben werden.

(2) Im Rahmen einer Branchenregelung für die Bauwirtschaft wurde ein so genannter GISCODE bzw. Produktcode (17) erarbeitet. Die Angabe eines solchen Produkt-Codes ermöglicht es Ersatzprodukte zu identifizieren.

(3) Bei Biozid-Produkten sollten alle Verwendungszwecke, für die das Produkt gemäß der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) gemeldet wurde, angeben werden (z.B. Holzschutz, Desinfizierung, Schleimbekämpfung, Topf-Konservierung usw.). Gegebenfalls ist auf ein technisches Merkblatt, das Angaben über die Aufwandsmenge und die Gebrauchanweisung für jede Verwendung enthält, zu verweisen.

(4) Bei Farben und Lacken sollte die Produktkategorie des gebrauchfertigen Produktes gemäß Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOCFarbV) aufgeführt werden (z.B. Beschichtungsstoff für Außenwände aus mineralischen Baustoffen, Typ Wb).

6.8
Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung

6.8.1
Expositionsgrenzwerte

(1) Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter wie Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte für die Stoffe, die im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt sind. Die Werte sind für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. In Deutschland findet man diese Werte in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" und in der TRGS 903 "Biologische Grenzwerte". Anzugeben sind ferner die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren.

(2) Wurde für einen Stoff ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt, so ist dieser anzugeben sofern die nationale Umsetzung durch eine TRGS noch nicht erfolgt ist.

(3) Sind Stoffe mit Grenzwerten unterhalb der Berücksichtigungsgrenzen enthalten und ist bei den vom Inverkehrbringer empfohlenen Verarbeitungsverfahren eine Belastung am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so wird empfohlen, diese Stoffe und ihre Grenzwerte ebenfalls anzugeben. Zum Beispiel bei isocyanathaltigen Zubereitungen, siehe unter Nummer 6.3. Abs. 3.

(4) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2), so sind für den Stoff die entsprechenden DNEL und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken. Bei Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile nützlich, die unter Abschnitt 3 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.

6.8.2
Begrenzung und Überwachung der Exposition

(1) Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten. Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Risikomanagementmaßnahmen unter Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts für die im Sicherheitsdatenblatt identifizierte Verwendungen zusammenzufassen.

(2) Vorliegende Informationen zur Belastung am Arbeitsplatz sollten übernommen werden. Informationsquellen sind z.B.

  • veröffentlichte Stoffbewertungen der Europäischen Union,

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe,

  • branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z.B. GISBAU, GisChem, GESTIS, GDL, IGS-public).

(3) Sind über die Angaben unter "7. Handhabung und Lagerung" (vgl. Nummer 6.7) hinaus Gestaltungsregeln für technische Anlagen zur Expositionsbegrenzung erforderlich, sollten sie durch "Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen" ergänzt werden.

(4) Ein Rückverweis auf die unter "Handhabung" erfolgten Angaben ist hier zulässig."

6.8.2.1
Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz

(1) Der Arbeitgeber trägt diesen Angaben Rechnung, wenn er die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bewertet, die von dem Stoff oder der Zubereitung ausgehen, wie es in Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG vorgeschrieben ist. Dabei sind nach Wichtigkeit geordnet folgende Angaben erforderlich:

  • die Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie die Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien,

  • die Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle und

  • die Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch eine persönliche Schutzausrüstung umfassen.

Daher sind geeignete Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen, um die Risikobewertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die bereits nach Nummer 6.7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.

(2) Detaillierte Angaben sind - bezogen auf den möglichen Expositionsweg - besonders dann erforderlich, wenn unter "15. Vorschriften" (vgl. Nummer 6.15) bei "Hinweise auf die besonderen Gefahren" (R-Sätze) einer der folgenden R-Sätze: R 20, 21, 23, 24, 26, 27, 34 bis 43, 45, 46, 48, 49, 60 bis 68 allein oder in Kombination angegeben ist (bezüglich der R-Sätzen 39, 48 und 68 (R68 jedoch nur als Kombinations-R-Satz) gilt dies nur hinsichtlich der inhalativen und dermalen Exposition).

(3) Unter "Schutz- und Hygienemaßnahmen" sollen Aussagen zum allgemeinen Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene gemacht werden, vor allem dann, wenn nach Ansicht des Erstellers keine spezifischen Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung notwendig erscheinen. Hier können auch ergänzende oder spezifische Maßnahmen wie z.B. Hautschutzpläne genannt werden.

(4) Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen. Sie soll bezüglich Art, Typ und Klasse spezifiziert werden ggf. unter Berücksichtigung des Umgangs bei bekannter Verwendung des Produktes.

6.8.2.1.1
Atemschutz

Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Stäuben ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter (z.B. Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, Halbmaske FFP1) hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf die Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten BGR 190 bzw. GUV-R 190 reicht nicht aus. Auf die Tragezeitbegrenzungen nach § 9 Abs. 3 GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten soll hingewiesen werden.

6.8.2.1.2
Handschutz

Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe einschließlich:

  • Handschuhmaterial,

  • Durchdringungszeit (darunter ist die maximale Tragedauer zu verstehen) des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Intensität und Dauer der Hautexposition.

Hilfreich sind dabei Angaben z.B.

  • zu eigenen Erkenntnissen bzgl. Handschuhfabrikaten (mit Hersteller oder Vertreiber) und deren maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen oder

  • zur mindestens erforderlichen Materialstärke und zur maximalen Tragedauer unter Praxisbedingungen.

Falls erforderlich sind zusätzliche Hautmittel anzugeben.

6.8.2.1.3
Augenschutz

Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen (z.B. Gestell- oder Korbbrillen), Gesichtsschutzschilde oder -schirme sowie ggf. das Material der Gläser.

6.8.2.1.4
Körperschutz

Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung wie zum Beispiel Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut (Hautmittel) und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

6.8.2.2
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

(1) Anzugeben sind die Informationen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Umweltschutzbestimmungen benötigt. Gegebenfalls ist auf Abschnitt 6 des Sicherheitsdatenblattes zu verweisen.

(2) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2), so muss eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen gegeben werden, mit der die Umweltexposition gegenüber dem betreffenden Stoff für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien angemessen begrenzt und überwacht werden kann.

6.9
Physikalische und chemische Eigenschaften

(1) Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, insbesondere die unter Nummer 6.9.1 und 6.9.2 genannten, so dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ist eine Registrierung erforderlich, so müssen die Angaben in diesem Abschnitt mit den dafür bereitgestellten Angaben übereinstimmen.

(2) Die im Abschnitt 9 abgefragten Daten sind nicht für jeden Stoff und jede Zubereitung bestimmbar; manchmal ist ihre Angabe auch unter dem Gesichtspunkt von Sicherheit und Umweltschutz überflüssig oder nicht sinnvoll. Falls keine Prüfungen durchgeführt worden sind, sollte dies - wenn möglich mit einem begründeten Hinweis - angegeben werden. Besser als die allgemeine Formulierung "nicht anwendbar" sind konkretere Begriffe wie "nicht erforderlich", "nicht bestimmbar", "nicht sinnvoll", "nicht sicherheitsrelevant", "keine". Auch eine kurze Begründung kann hilfreich sein.

(3) Die Angaben im Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblattes sollten mit den Angaben zu physikalischen und chemischen Eigenschaften im technischen Merkblatt (Zahlenwerte und Methoden) übereinstimmen.

6.9.1
Allgemeine Angaben

  • Aussehen

    Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand. Diese Informationen sollten immer angegeben werden.

  • Geruch

    Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben. Das Fehlen eines Eigengeruchs kann vermerkt werden. Nicht sinnvoll sind unspezifische Angaben, wie z.B. "charakteristisch" oder "Eigengeruch".

6.9.2
Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit

  • pH-Wert:

    pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration und die Temperatur anzugeben (bei ... g/l Wasser)

    -Zustandsänderung:
    -Siedepunkt/Siedebereich: (...Grad Celsius)
    -Flammpunkt:(...Grad Celsius) (Es sollte immer eine Aussage gemacht werden)
    -Entzündlichkeit:(Feste Stoffe, Gase, Berührung mit Wasser, pyrophore Eigenschaften):
    -Explosionsgefahr:
    -Explosionsgrenzen:
    untere Explosionsgrenze:(UEG) (... g/m3 bzw. ... Vol-%)
    Obere Explosionsgrenze:(OEG) (... g/m3 bzw. ... Vol.-%)
    -Zündtemperatur: (...Grad Celsius)
    -Brandfördernde Eigenschaften:
    -Dampfdruck:bei ...Grad Celsius (hPa) (Es sollte immer eine Aussage gemacht werden)
    -Relative Dichte:bei ...Grad Celsius (sollte immer angegeben werden;
    alternativ: Schüttdichte)
    -Löslichkeit:
    Wasserlöslichkeit:
    Fettlöslichkeit(Lösungsmittel angeben):
    Löslichkeit in organischen
    Lösungsmitteln:(Lösungsmittel angeben)
    Verteilungskoeffizient:n-Octanol/Wasser: (log Pow)
    Viskosität bzw.
    Auslaufzeit:(Art) bei ...Grad Celsius
    -Dampfdichte:
    -Verdampfungsgeschwindigkeit:
    -Lösemitteltrennprüfung: ... %
    -Lösemittelgehalt: ... %

6.9.3
Sonstige Angaben

Angaben zu sonstigen sicherheitsrelevanten Parametern wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe (bzw. Explosionsgruppe IIA, IIB oder IIC, wichtig für Richtlinie 94/9/EG), Selbstentzündungstemperatur, Stahl- und Aluminiumkorrosion (wichtig für Transporteinstufung). Weitere Hinweise stehen unter Nummer 6.9.4 Abs. 6.

6.9.4
Erläuterungen

(1) Die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe werden gemäß den Prüfmethoden nach Teil A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG (§ 2 Abs. 4 ChemPrüfV) oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt. Der Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG behält seine Gültigkeit zunächst bis 1. Juni 2008 (gemäß Richtlinie 2006/121/EG). Ab dem 1.6.2008 gilt Artikel 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung. Dann werden die Versuche nach den Prüfmethoden durchgeführt, die in einer Verordnung der Kommission niedergelegt sind, oder nach anderen internationalen Prüfmethoden, die von der Kommission oder von der Agentur als angemessen anerkannt sind.

(2) Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Die Bestimmung erfolgt nach Anhang I der Richtlinie 1999/45/EG "Methoden zur Beurteilung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Zubereitungen nach Artikel 5". Wird allerdings festgestellt, dass eine gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.

(3) Bei einigen der unter Nummer 6.9.2 genannten Eigenschaften ist die Angabe der Rahmenbedingungen (z.B. pH-Wert: Konzentration, Temperatur) notwendig. Einige der anzugebenden Eigenschaften werden im nachfolgenden Text näher erläutert:

Aussehen:nennt die Handelsform/Beschaffenheit des Produktes, wie es in Verkehr gebracht wird, z.B. Gas, Flüssigkeit, Pulver, Granulat, Paste.
Farbe:notwendig zur Beschreibung des Produktes. Die Angabe "verschiedene" oder "diverse" ist zulässig, wenn es sich um ein Gruppen-Sicherheitsdatenblatt handelt.
pH:wenn zutreffend, ist der pH-Wert unter Nennung der Temperatur, vorzugsweise bei Raumtemperatur, anzugeben. Der pH-Wert ist, wenn messtechnisch möglich und sinnvoll, am Originalprodukt zu bestimmen. Andernfalls ist der Gehalt an gelöster Substanz anzugeben. Auch ist anzugeben, wenn die alkalische oder saure Reserve berücksichtigt wurde.
Zustands-
änderung:
hierunter sind in erster Linie anzugeben: Phasenübergang fest - flüssig, Phasenübergang flüssig - gasförmig, Phasenübergang fest - gasförmig, wenn ohne chemische Veränderung, z.B. Siedepunktes/Siedebereichs oder Schmelzpunkts/Schmelzbereichs.
Flamm-
punkt:
In der Regel ist der ermittelte Wert hier anzugeben, bei Angabe von Flammpunktbereichen oder Angaben wie ,größer als' oder ,unter' sind jedoch die Grenzwerte der nationalen bzw. internationalen Einstufungs-, Transport- und Lagervorschriften zu berücksichtigen. Auch Angaben wie "nicht brennbar", "nicht entflammbar" sind sinnvolle Angaben (falls zutreffend). Bei der Angabe ,größer als' ist für die Einstufung die angegebene untere Flammpunktgrenze entscheidend.
Explosions-
gefahr:
Ein Stoff gilt als explosionsgefährlich, wenn bei der Prüfung auf thermische, Schlag- oder Reibempfindlichkeit ein positives Ergebnis erzielt wird. Hier sollte aber auch (falls zutreffend) auf die Möglichkeit explosionsfähiger Staub-/Luftgemische hingewiesen werden.
Explosions-
grenzen:
Bei einer Aussage ist (falls zutreffend) auf die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben hinzuweisen. Hier ist die Massenkonzentration in g/m oder der Volumenanteil in % für die obere und untere Explosionsgrenze anzugeben. Die Angaben der Explosionsgrenzen beziehen sich, wenn nicht anders vermerkt, auf das Oxidationsmittel Luft bei Normaldruck.
Dampf-
druck:
es sollte angegeben werden, ob der angegebene Wert gemessen oder berechnet wurde und auf welchen Stoff bzw. welche Stoffe er sich bezieht.
Relative Dichte:hier kann zusätzlich/alternativ auch die Schüttdichte bei Feststoffen angegeben werden (für Gase: Luft = 1).
Löslichkeit:Bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe sinnvoll anzugeben.
Verteilung-
koeffizient:
bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe sinnvoll anzugeben.

(4) Für bestimmte Produktgruppen sind Aussagen zur Viskosität (dynamische Viskosität in mPas oder kinematische Viskosität in mm2/s) oder Auslaufzeiten (in s) mit Messtemperaturangabe zur Lösemitteltrennprüfung und dem Lösemittelgehalt erforderlich. Bei Zubereitungen, die Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration von 10% und mehr enthalten, muss nach Maßgabe von Anhang VI Nr. 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG die Fließzeit oder die kinematische Viskosität bei 40 C angegeben werden.

(5) Für Aerosole sollten der Lösemittel- und Treibstoffgehalt zusätzlich in Gewichtsprozent angegeben werden.

(6) Darüber hinaus können für bestimmte Anwendungszwecke unter "Sonstige Angaben" z.B. folgende physikalisch-chemische und sicherheitstechnische Daten berücksichtigt werden (18) :

  • Weiterbrennbarkeit,

  • Temperaturklasse,

  • Sauerstoffgrenzkonzentration,

  • Normspaltweite (Grenzspaltweite),

  • Mindestzündstrom,

  • Mindestzündenergie,

  • maximaler Explosionsdruck,

  • maximaler zeitlicher Druckanstieg,

  • Staubexplosionsklasse,

  • Mindestzündtemperatur einer Staubwolke,

  • Abbrandgeschwindigkeit,

  • Brennzahl,

  • selbstbeschleunigende Zersetzungstemperatur (SADT - Self Accelerating Decomposition Temperature),

  • Gehalt an aktivem Sauerstoff,

  • Tonset - Zersetzungstemperatur,

  • Korngrößenverteilung (Medianwert),

  • Feuchtegehalt,

  • Selbsterhitzungsfähigkeit,

  • Kritische Temperatur,

  • Kritische Dichte,

  • Kritischer Druck,

  • Brechungsindex,

  • Dissoziationskonstante,

  • Oberflächenspannung,

  • Adsorptions-/Desorptionsverhalten,

  • pKa-Bestimmung,

  • Korrosion gegenüber Materialien,

  • Löslichkeit in anderen Lösungsmitteln,

  • Lichtstabilität,

  • Fixierungsgrad (Farbstoffe),

  • Auswaschungsgrad (Farbstoffe),

  • Optische Drehung,

  • Molekulargewichtsverteilung,

  • Extraktionsuntersuchungen (für Polymere).

6.10
Stabilität und Reaktivität

Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Anwendungsbedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.

6.10.1
Zu vermeidende Bedingungen

Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben.

6.10.2
Zu vermeidende Stoffe

Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.

6.10.3
Gefährliche Zersetzungsprodukte

(1) Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung in kritischen Mengen entstehen können.

(2) Insbesondere sind anzugeben:

  • die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein,

  • die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion,

  • Auswirkungen einer Änderung des Aggregatzustands des Stoffes oder der Zubereitung auf die Sicherheit,

  • gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser,

  • mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.

6.11
Toxikologische Angaben

(1) Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxischen Wirkungen auf die Gesundheit, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Anwender ergeben können.

(2) Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Wirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von der Auswertung beispielsweise von Versuchsdaten und Erfahrungen aus der Praxis auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung, nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt, zu beschreiben.

(3) Die Wirkungen auf die Gesundheit können mit Hilfe der Ergebnisse von Prüfungen und der daraus abgeleiteten Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften (R-Sätzen) beschrieben werden.

(4) Gegebenfalls sind verzögert auftretende, akute und chronische Wirkungen bei kurz- und langfristiger Exposition anzugeben, z.B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).

(5) Unter Berücksichtigung der Angaben unter Abschnitt 3 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung auf die Gesundheit hinzuweisen.

(6) Zubereitungen sind in der Regel nicht geprüft, sondern nach der konventionellen Methode (Berechnungsverfahren nach der Richtlinie 1999/45/EG) eingestuft.

(7) Ist die Zubereitung bezüglich einzelner oder aller Eigenschaften geprüft, ist in diesen Punkten wie bei Stoffen zu verfahren.

(8) Falls in einer Zubereitung nur ein Inhaltsstoff die toxischen Eigenschaften bestimmt, können auch die Prüfergebnisse zu diesem Stoff dargestellt werden.

(9) Bei Zubereitungen ist es nicht sinnvoll, die toxikologischen Daten aller Einzelkomponenten aufzuführen. Es sollte eine allgemeine Aussage gemacht werden, die den Stand der Kenntnisse zu den gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Inhaltsstoffe beschreibt, z.B. durch einen Hinweis wie "Akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndes Potential und Hautsensibilisierung der Zubereitung wurden vom Hersteller/Inverkehrbringer auf Basis der zu den Komponenten vorliegenden Daten bewertet. Zu einzelnen Komponenten bestehen teilweise Datenlücken. Nach Erfahrungen des Her,teller  (1) /Inverkehrbringers sind jedoch über die Kennzeichnung hinausgehende Gefahren nicht zu erwarten."

(10) Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche Registrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen und Informationen zu folgenden Gruppen potenzieller Wirkungen umfassen:

  • Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung,

  • akute Wirkungen (akute Toxizität, Reiz- und Ätzwirkung),

  • Sensibilisierung (Haut, Atemtrakt),

  • Toxizität bei wiederholter Aufnahme (subakut, subchronisch, chronisch),

  • CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung),

  • Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften,

  • Erfahrungen aus der Praxis (Einstufungsrelevante und sonstige Beobachtungen),

  • Sonstige Angaben.

Diese Punkte werden unter Nummer 6.11.1 bis 6.11.8 näher beschrieben.

(11) Im Falle registrierpflichtige Stoffe muss eine Zusammenfassung der in Anwendung der Anhänge VII bis XI (Standarddatenanforderungen) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitgestellten Informationen erfolgen.

(12) Bei Stoffen, die vom Hersteller/Inverkehrbringer eingestuft wurden, sollen unter hier die vorhandenen Prüfergebnisse so dargestellt werden, dass der Empfänger des Sicherheitsdatenblattes die Einstufung des Produktes nachvollziehen kann. Über experimentell ermittelte Daten und Ergebnisse hinaus können kurze, erläuternde Bewertungen der Untersuchungsergebnisse sinnvoll sein. Wenn Prüfungen, die zur Ermittlung der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften (s. Tabelle zu Nummer 6.3. Abs. 3) erforderlich sind, nicht durchgeführt wurden, ist dies anzugeben und gegebenenfalls zu begründen.

(13) Der Inverkehrbringer kann zu nicht geprüften Wirkungen Aussagen machen, die von Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff ausgehen oder auf Vergleichen mit geprüften Stoffen aufgrund der Struktur- und Funktionsähnlichkeit (SAR) basieren.

(14) Bei solchen Aussagen sollte der Inverkehrbringer, je nach eigener Qualifikation, auf den Sachverstand qualifizierter Stellen zurückgreifen (z.B. Fachverbände, Berufsgenossenschaften, anerkannte Forschungsinstitute). Diese Stellen sollten unter "Sonstige Angaben" im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 16) genannt werden.

(15) Bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ausgewiesen sind, kann der Hinweis auf diese Tatsache als Information unter Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes ausreichen. Falls dem Inverkehrbringer die zur Einstufung herangezogenen Prüfungen bekannt sind, ist es wünschenswert, diese anzugeben.

6.11.1
Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung

Die REACH-Verordnung fordert, dass für Stoffe die registriert werden - falls vorhanden - Daten zu Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung übermittel (2) werden. Die Umsetzung der REACH-Verordnung erfolgt nach einem festgelegten mehrjährigen Zeitplan, in dessen Verlauf die Informationen nach und nach schrittweise erhältlich werden. Falls bereits vorhanden, sollten diese Informationen in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes kurz zusammengefasst werden.

6.11.2
Akute Wirkungen

(1) Die Informationen zu den akuten Wirkungen sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Akute Toxizität (einstufungsrelevante LD50/LC50-Werte),

  • Spezifische Wirkungen im Tierversuch,

  • Reiz-/Ätzwirkung (Haut, Augen).

(2) Unter "Akute Toxizität" eines geprüften Produktes können die für die Einstufung herangezogenen LD50/LC50-Werte (oral, dermal und/oder inhalativ, je nach Aufnahmeweg) mit Wert/Wertebereich, Spezies und Bestimmungsmethode (vorzugsweise nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden Methoden nach "OECD Guideline for Testing of Chemicals") angegeben werden.

(3) Unter spezifische Wirkungen im Tierversuch sind relevante, charakteristische (z.B. irreversible Schäden nach einmaliger Exposition) zu beschreiben.

(4) Zur "Reiz-/Ätzwirkung" an Haut und Augen sollen konkrete Aussagen (evtl. als Standardformulierungen wie z.B. "ätzend nach pH-Methode") getroffen werden. Sie sind durch Angabe der Testspezies sowie der Methode - vorzugsweise nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden OECD-Testmethoden - zu ergänzen. Die Angaben sollen nach der Wirkung auf die Haut und die Augen gegliedert werden.

6.11.3
Sensibilisierung

Zur sensibilisierenden Wirkung sollen konkrete Aussagen (evtl. als Standardformulierungen), die differenziert nach Haut und Atemtrakt anzugeben sind, getroffen werden. Sie sollten durch Angabe der Testspezies sowie der Methode - vorzugsweise nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden OECD-Testmethoden - ergänzt werden.

6.11.4
Toxizität bei wiederholter Aufnahme

Untersuchungen auf "Wirkungen nach wiederholter oder länger andauernder Exposition" (subakut, subchronisch, chronisch) sollen mit ihren Ergebnissen und deren Bewertungen vollständig und verständlich beschrieben werden.

6.11.5
CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung)

Untersuchungen auf "krebserzeugende, erbgutverändernde sowie fortpflanzungsgefährdende Wirkungen" sollen mit ihren Ergebnissen und deren Bewertungen vollständig und verständlich beschrieben werden.

6.11.6
Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften für registrierpflichtige Stoffe

(1) Im Falle registrierpflichtige Stoffe muss hier, unabhängig davon, ob ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist oder nicht, eine Beurteilung abgegeben werden, ob der Stoff die Kriterien nach 67/548/EWG für CMR-Stoffe erfüllt.

(2) Die Bewertung, dass der Stoff keine CMR-Eigenschaften besitzt, sollte ausreichend und nachvollziehbar begründet werden.

6.11.7
Erfahrungen aus der Praxis

(1) Liegen "Einstufungsrelevante Beobachtungen" zur Wirkung auf den Menschen vor, so sollen diese in der Reihenfolge der toxikologischen Prüfungen beschrieben werden. Besonders zu berücksichtigen sind vorliegende Befunde zu krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender sowie sensibilisierender Wirkung am Menschen.

(2) Unter "Sonstige Beobachtungen" sollen Wirkungen auf den Menschen beschrieben werden, wenn ihre direkte Ableitbarkeit aus tierexperimentellen Daten nicht gewährleistet ist (z.B. narkotische Wirkung, Verursachung von Kopfschmerzen, Übelkeit, Reizwirkung auf die Atemwege etc.). Hier soll auch auf die Wirkungen pharmakologisch/biologisch aktiver Stoffe hingewiesen werden (z.B. Arzneimittel-/Schädlingsbekämpfungsmittel-Wirkstoffe).

(3) Wenn am Menschen beobachtete Wirkungen im Gegensatz zu den Ergebnissen durchgeführter Prüfungen stehen, sind diese anzugeben.

6.11.8
Sonstige Angaben

(1) Unter "Sonstige Angaben" können Ergebnisse von toxikologischen Untersuchungen, die nicht zu einer Einstufung beitragen, genannt werden. Aussagen zu einem möglichen mutagenen Potential (z.B. aufgrund des Ames-Testes) können hier ebenfalls erfolgen.

(2) Liegen für ein Produkt weder experimentelle Daten noch Erfahrungen aus der Praxis oder Ergebnisse des konventionellen Rechenverfahrens vor, so ist dies hier zu vermerken.

6.12
Umweltbezogene Angaben

(1) Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z.B. LC50 Fisch <= 1 mg/l).

(2) Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche Registrierung und/oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen.

(3) Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften könnten von Belang sein.

6.12.1
Ökotoxizität

(1) Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzuweisen.

(2) Bei Stoffen, die der Registrierung unterliegen, müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI der REACH-Verordnung bereitgestellten Informationen umfassen.

6.12.2
Mobilität

Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung (19) , nach einer Freisetzung in die Umwelt in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Folgende Angaben könnten relevant sein:

  • bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente,

  • Oberflächenspannung,

  • Adsorption/Desorption.

Zu sonstigen physikalisch-chemischen Eigenschaften siehe Abschnitt 6.9.

6.12.3
Persistenz und Abbaubarkeit

(1) Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung (19) , sich in den relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse abzubauen, ist anzugeben. Soweit verfügbar sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung (19) zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.

(2) Bei Tensiden ist Rate der biologischen Abbaubarkeit gemäß den Methoden zur Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 anzugeben.

6.12.4
Bioakkumulationspotenzial

Falls verfügbar, sind Angaben über das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung (19) zu machen, sich in Biota (Umweltmedien) anzusammeln und sich über die Nahrungsmittelkette anzureichern; soweit verfügbar mit Angabe von n-Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient (Kow) und Biokonzentrationsfaktor (BCF).

6.12.5
Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften

Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Ergebnisse der Ermittlung der PBT-Eigenschaften (19) entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.

Möglich ist dabei die Verwendung von Standardsätzen, wie z.B.:

  • "Dieser Stoff erfüllt nicht die Kriterien für eine Einstufung als PBT oder vPvB."

  • "Dieser Stoff ist eingestuft als PBT.",

  • "Dieser Stoff ist eingestuft als vPvB.",

  • "Die Inhaltsstoffe in dieser Zubereitung erfüllen nicht die Kriterien für eine Einstufung als PBT oder vPvB.".

6.12.6
Andere schädliche Wirkungen

Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z.B. Ozonabbaupotential, photochemisches Ozonbildungspotential und/oder Treibhauspotential (GWP - global warming potential). Eine verbale Aussage zum Gehalt an organisch gebundenem Halogen ist wünschenswert. Sie kann in Form von Standardformulierungen wie "Das Produkt enthält organisch gebundenes Halogen. Es kann zum AOX-Wert beitragen" erfolgen.

6.12.7
Weitere Hinweise

(1) Bei Stoffen und Zubereitungen, die bei Reinigungsvorgängen in das Abwasser gelangen können, sollten Summenparameter wie CSB (19) (chemischer Sauerstoffbedarf in mg O2/mg) und BSB (Zeitangabe) (biochemischer Sauerstoffbedarf in mg O2/mg Produkt) angegeben werden. Ebenso kann der BSB/CSB-Quotient (19) , in Verbindung mit einem der vorgenannten Werte, Hinweise auf das Abbauverhalten geben.

(2) Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umwelt-relevante Angaben enthalten, insbesondere sollten unter den Abschnitten 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Maßnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.

6.13
Hinweise zur Entsorgung

(1) Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der absehbaren Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

(2) Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponie usw.).

(3) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so müssen die Informationen über Maßnahmen zur Abfallentsorgung und -verwertung, mit denen die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird, mit den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.

(4) Anzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist es zweckmäßig, den Anwender darauf hinzuweisen, dass nationale oder regionale Bestimmungen gelten können.

(5) Falls für die Entsorgung des bestimmungsgemäß verwendeten Stoffes bzw. der Zubereitung andere Empfehlungen zutreffen, sind diese gesondert aufzuführen.

(6) Soweit die vom Inverkehrbringer empfohlene Verwendung es erlaubt, die Herkunft des Abfalls vorherzusagen, wird darüber hinaus für das Produkt die Angabe der europäischen Abfallartenkatalognummer (EAK) (20) empfohlen.

(7) Analog zur Entsorgung des ungebrauchten Produktes, sind geeignete Entsorgungsverfahren für die ungereinigten sowie restentleerten Verpackungen anzugeben. Falls besondere Reinigungsmittel für die Gebinde angegeben werden können, sollten diese hier genannt werden.

(8) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Produkt,

  • Empfehlung,

  • verunreinigtes Verpackungsmaterial,

  • Empfehlung.

6.14
Angaben zum Transport

(1) Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Anwender bezüglich des Transports oder der Transportbehälter innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat.

(2) Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen Regelungen für die verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr, Richtlinie 94/55/EG), RID (Schienenverkehr, Richtlinie 96/49/EG), ICAO/IATA (Luftverkehr), ADNR (Binnenschiffverkehr). Hierzu gehört unter anderem:

  • UN-Nummer,

  • Für ADR/RID/ADNR: Nummer der Gefahrzettelmuster (Hauptgefahr und soweit vorhanden Nebengefahr(en) sowie für die Klasse 1 zusätzlich den Klassifizierungscode,

  • Für IMDG-Code: Klasse und ggfs. Zusatzgefahr(en),

  • Für ICAO/IATA-DGR: Klasse und ggfs. Nebengefahr(en),

  • Ordnungsgemäße Versandbezeichnung des Gutes (Proper Shipping Name), sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung,

  • Ggf. Verpackungsgruppe (Packing Group),

  • Meeresschadstoff (Marine Pollutant),

  • sonstige einschlägige Angaben (falls relevant und zutreffend z.B. zu mengenmäßigen Freistellungen, Ausnahmen, Sondervorschriften).

(3) Ist ein Produkt auf keinem Transportweg ein Gefahrgut, so kann dies ebenfalls unter "sonstige einschlägige Angaben" angegeben werden; die nach den Transportwegen gegliederten Klassifikationen entfallen dann. Außerdem können hier z.B. spezielle Behandlungshinweise aufgeführt werden.

(4) Es ist darauf zu achten, dass die Angaben zur Transporteinstufung ausreichend sind, um die korrekten Beförderungsbedingungen daraus ableiten zu können.

(5) Falls die transportrechtliche Einstufung nicht mit der gefahrstoffrechtlichen Einstufung vereinbar ist, ist es hilfreich zu vermerken, warum dies nicht der Fall ist.

(6) Die gewählte Verpackungsgruppe sollte aufgrund der in Abschnitt 9 angegebenen Daten (z.B. Flammpunkt, Viskosität) sinnvoll und nachvollziehbar sein.

6.15
Rechtsvorschriften

6.15.1.
Stoffsicherheitsbeurteilung:

Es ist anzugeben, ob eine Stoffsicherheitsbeurteilung für den Stoff (oder für einen Stoff in der Zubereitung) durchgeführt wurde.

6.15.2
Kennzeichnung

(1) Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informationen, die in der Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 1999/45/EG erscheinen müssen.

(2) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Kennbuchstabe(n) für das(die) Symbol(e) und Gefahrenbezeichnung,

  • enthält: (Komponente(n) die auf dem Etikett genannt sind),

  • R-Sätze,

  • S-Sätze,

  • Besondere Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen,

  • Hinweise zur Kennzeichnung.

(3) Die Informationen müssen mit den entsprechenden Angaben auf dem Kennzeichnungsschild des Produktes übereinstimmen. Für R- und S-Sätze ist der vollständige Wortlaut anzugeben. Ist für bestimmte Produkte eine besondere Kennzeichnung auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben (z.B.: "Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers/Inverkehrbringers beachten".), so ist diese ebenfalls zu wiederholen. Siehe hierzu auch TRGS 200, Nummer 6 "Besondere Kennzeichnung für bestimme Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse".

(4) Die für Biozid-Produkte geltenden Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstaben a, b, d und ggf. g und k der Richtlinie 98/8/EG sollten unter "Besondere Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen (siehe Absatz 2) aufgenommen werden. Alternativ ist auch eine Aufnahme der Kennzeichnung nach Buchstabe a in Abschnitt 2 (siehe Nummer 6.2 Abs. 3 Nr. 3), nach Buchstabe d in Abschnitt 7 (siehe Nummer 6.7.3 Abs. 3) möglich. Die Kennzeichnungsmerkmale nach Artikel 20 (3) Buchstabe c, e, f, h, i, j und l können an geeigneter anderer Stelle im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.

(5) Unter "Hinweise zur Kennzeichnung" können z.B. Begründungen aufgenommen werden, wenn ein Stoff oder eine Zubereitung nicht kennzeichnungspflichtig ist oder Hinweise erfolgen, wenn eine Kennzeichnungserleichterung in Anspruch genommen werden kann (siehe auch TRGS 200, Nummer 7.1 "Kennzeichnungserleichterungen und Ausnahmen").

6.15.3
Weitere EU-Vorschriften

(1) Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz, dann sollten diese soweit wie möglich angegeben werden (z.B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens nach Richtlinie 76/769/EWG (21) )

(2) Weitere Beispiele solcher Vorschriften sind:

  • Angaben zur Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzienverordnung),

  • Angaben zur Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Richtlinie).

  • Angaben zur Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke, umgesetzt durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV).

Gegebenenfalls ist auf andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes wie beispielsweise Abschnitt 9 im Hinblick auf den Lösemittelgehalt oder Abschnitt 12 in Hinblick auf die biologische Abbaubarkeit von Tensiden zu verweisen.

6.15.4
Nationale Rechtsvorschriften

(1) Nach Möglichkeit ist auch auf nationale Rechtsvorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz, relevante Technische Regeln und auf andere relevante nationale Maßnahmen hinzuweisen.

(2) Es ist insbesondere auf Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und werdende und stillende Mütter nach §§ 4 und 5 Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), auf die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sowie in der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) mit ihren chemischen Bezeichnung genannten Stoffe, die Wassergefährdungsklasse (WGK) sowie einschlägige berufsgenossenschaftliche und arbeitsmedizinische Vorschriften und sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen einzugehen. Diese Angaben sollten wie folgt gegliedert werden:

  • Beschäftigungsbeschränkungen,

  • Chemikalienverbotsverordnung,

  • Störfall-Verordnung,

  • Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft,

  • Wassergefährdungsklasse,

  • relevante Technische Regeln für Gefahrstoffe (z.B. TRGS 905, 906),

  • relevante berufsgenossenschaftliche und arbeitsmedizinische Vorschriften und Regeln,

  • Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen.

Unter "Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen" sollten die nationalen Rechtsvorschriften aufgeführt werden, die verwendungsbezogen aus anderen Rechtsgebieten zusätzlich zu beachten sind, z.B.: Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbf), Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Chemikalien-Ozonschichtverordnung (Chem-OzonSchichtV), Wasserhaushaltsgesetz (WHG - Einleitungsgenehmigungen).

(3) Es ist auf relevante Technische Regeln für Gefahrstoffe hinzuweisen. Hierzu gehört die TRGS 905, wenn in dem Produkt Stoffe enthalten sind, die in dieser TRGS aufgeführt sind und die jeweilige Berücksichtigungsgrenze nicht unterschritten wird. Fällt der Verwendungszweck des Produktes unter die Regelungen der TRGS 906 (krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren), ist auf diese TRGS ebenfalls hinzuweisen.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt kann so ausgefüllt werden, dass es den Anforderungen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV entspricht und daher dem Abnehmer auch als mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung übermittelt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Sicherheitsdatenblatt auf standardisierte Arbeitsverfahren Bezug nimmt wie:

  • Maßnahmen aus Stoff- und tätigkeitsbezogenen TRGS (einschließlich Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420)

  • Maßnahmen aus branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen:

Erstellt der Inverkehrbringer die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung ohne Bezugnahme auf bereits existierende Lösungen, so sollte er die Anforderungen beachten, die in Nummer 5.2 "Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung" der TRGS 400(22) formuliert sind. Insbesondere muss er fehlenden Informationen über gesundheitsschädigende Eigenschaften Rechnung tragen.

6.15.5
Sonstige Hinweise

(1) Nach Möglichkeit ist auch, auf andere relevante Eingruppierungen hinzuweisen, die den Anwender bei der Umsetzung nationaler Vorschriften unterstützen z.B. die Eingruppierung nach dem Produkt-Code oder GISCODE (23) .

(2) Hinweise auf internationale Rechtsvorschriften, wie die Auflistung von Stoffen in den Inventarlisten anderer Länder (z.B. USA (TSCA)) oder von Zubereitungen in Produktinventaren (z.B. Neuseeland (NZIoC)) können hier ebenfalls angegeben werden.

6.16
Sonstige Angaben

(1) Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, von denen der Lieferant annimmt, dass sie für den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind, beispielsweise:

  • Auflistung der relevanten R-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, auf die in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes Bezug genommen wird;

  • Schulungshinweise;

  • empfohlene Einschränkungen der Anwendung (d.h. nicht-bindende Empfehlungen des Lieferanten);

  • weitere Informationen (schriftliche, elektronische Quellen und/oder Kontaktstellen für technische Informationen), so weit nicht unter Abschnitt 1. angegeben;

  • Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Datenblatts verwendet wurden;

  • bei einem überarbeiteten Sicherheitsdatenblatt ist klar kenntlich zu machen, welche Angaben hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden, soweit nicht an anderer Stelle angegeben,

  • Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, soweit sie nicht durch die Einstufung und Kennzeichnung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wiedergegeben werden.

(8) Amtl. Anm.:

Zu solchen speziellen Anforderungen zählt z.B. die TRGS 611 für Kühlschmierstoffe, die folgenden Hinweis verlangt: "Dieser Kühlschmierstoff darf nur unter den Bedingungen der Nummern 3.4 und 4.6 der TRGS 611 eingesetzt werden. Vorliegende Erkenntnisse können beim Hersteller erfragt werden".

(10) Amtl. Anm.:

Harmoniiserte Einstufungen nach dem bisherigen System des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG sind Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu entnehmen.

(11) Amtl. Anm.:

Harmonisierte Einstufungen nach dem neuen System der CLP-(EU-GHS-)Verordnung sind Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu entnehmen.

(12) Amtl. Anm.:

Gemäß Art. 57 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Dieser Artikel fügt dem Artikel 31 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) einen Absatz 10 an.

(13) Amtl. Anm.:

Die deutschsprachigen Abkürzungen sind in Anhang IV, Nr. 1.1.2.1.1, Tabelle 1.1 Verordung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten.

(14) Amtl. Anm.:

Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund. Das Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte kann unter https://www.biozid-meldeverordnung.de/offen/index.php eingesehen werden.

(8) Red. Anm.:

Abschnitt A Nummer 2 der Bek. vom 14. Februar 2011 (GMBl S. 172):
"In Nummer 6.3 Abs. 4 a) erster Anstrich muss es statt 'Nummer 6.3 Abs. 3' 'Nummer 6.2 Abs. 3 heißen.". Diese Änderung ist nicht durchführbar.

(15) Amtl. Anm.:

Anmeldestelle im Sinne des Chemikaliengesetzes ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund.

(16) Amtl. Anm.:

VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien, zu beziehen beim Verband der Chemischen Industrie e.V., Postfach 11 19 43, 60054 Frankfurt

(17) Amtl. Anm.:

GISBAU - Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Postfach 60 0112, 60331 Frankfurt am Main,http://www.gisbau.de

(18) Amtl. Anm.:

Hinweise auf Prüfmethoden siehe auch BDI-Standardsatzkatalog, unter Abschnitt 9

(1) Red. Anm.:

Rechtschreibfehler im Original

(2) Red. Anm.:

Rechtschreibfehler im Original

(19) Amtl. Anm.:

Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.

(19) Amtl. Anm.:

Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.

(19) Amtl. Anm.:

Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.

(19) Amtl. Anm.:

Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.

(19) Amtl. Anm.:

Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.

(19) Amtl. Anm.:

Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.

(19) Amtl. Anm.:

Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.

(20) Amtl. Anm.:

in Deutschland: Abfallschlüsselnummer nach Abfallverzeichnisverordnung (AW)

(21) Amtl. Anm.:

bis 1.6.2009; Genehmigungen gemäß Titel VII oder Beschränkungen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) 1907/2006).

(22) Amtl. Anm.:

Veröffentlichung voraussichtlich Anfang 2008

(23) Amtl. Anm.:

Zuordnung von Produkten zu einer Gruppeninformation; siehe www.gisbau.de