DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle

Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, welche Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten gebrauchen bzw. von Beschäftigten gebrauchen lassen, haben zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Vgl. § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV und Abschnitt 5.3 der TRBS 2121-1; siehe auch Abschnitt 2.3.

Dabei kontrolliert die qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers:

  • die Eignung des Gerüstes für die vom Gerüst aus vorzunehmenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Plans für den Gebrauch nach 4.10 und

  • die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.

Die Inaugenscheinnahme ist auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.

Die Inaugenscheinnahme hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gerüste zu überzeugen:

  • Es ist die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung der Last-, Breiten- und Höhenklassen festzustellen.

  • Wird das Gerüst von mehreren Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander gebraucht, hat jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer sicherzustellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durchgeführt wird. Dabei können stellvertretend für den jeweiligen Unternehmer bzw. die jeweilige Unternehmerin Dritte mit regelmäßigen Inaugenscheinnahmen der Gerüste beauftragt werden.

  • Die Pflicht zur Inaugenscheinnahme trifft grundsätzlich jeden Unternehmer bzw. jede Unternehmerin, der bzw. die eigenen Beschäftigten ein Gerüst als Arbeitsmittel für den Gebrauch zur Verfügung stellt.

Die Inaugenscheinnahme wird mindestens arbeitstäglich durchgeführt, es sein denn eine Manipulation durch Dritte kann nicht ausgeschlossen werden.