DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Akteure

Gerüstersteller

Ein Gerüstersteller ist ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin (Arbeitgeber), der bzw. die selbst oder mit seinen bzw. ihren Beschäftigten Gerüste auf-, um- oder abbaut.

Fachkundige Person des Gerüsterstellers

Die fachkundige Person wird vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin beauftragt.

Zu dem Personenkreis der fachkundigen Personen des Gerüsterstellers gehören z. B. Gerüstbaumeister, Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere und Personen im Bau-Handwerk, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen.

Der Aufgabenbereich erstreckt sich u. a. auf

  • die Erstellung und Aktualisierung des Plans für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung),

  • die Erstellung und Aktualisierung des Plans für den Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer,

  • die Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten (aufsichtführende Person).

Vgl. 4.2.7 TRBS 2121-1

Die Aufgaben der fachkundigen Person des Gerüsterstellers und die der zur Prüfung befähigten Person können von einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.

Fachlich geeignete Beschäftigte des Gerüsterstellers

Gerüste dürfen nur von Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die dafür fachlich geeignet sind.

Fachlich geeignete Beschäftigte müssen speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf Folgendes erstreckt (Anhang 1 Nummer 3.2.6 a) bis f ) BetrSichV):

  1. 1.

    Verstehen des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes

  2. 2.

    Sicherer Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes

  3. 3.

    Vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten und des Herabfallens von Gegenständen

  4. 4.

    Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt sein könnte.

  5. 5.

    Zulässige Belastungen

  6. 6.

    Alle anderen, mit dem Auf-, Um- oder Abbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren

Fachlich geeignet sind z. B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbau-Handwerk, einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Bau-Handwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation.

Eine vergleichbare Qualifikation ist z. B. dann gegeben, wenn die Beschäftigten in Abhängigkeit des zu errichtenden Gerüstes über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung verfügen und diese dabei Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere in folgenden Punkten erworben haben:

  • Gerüstarten (Arbeitsgerüste, Schutzgerüste)

  • Gerüstbauarten (z. B. Standgerüste, Konsolgerüste, Hängegerüste, Auslegergerüste)

  • Gerüstbauteile (z. B. Rohre, Kupplungen, Beläge, Systembauteile)

  • Werkstoffe (Stahl, Aluminium, Holz)

  • Standsicherheit (z. B. Gründung, Verankerung, Aussteifung, Stützweiten)

  • bauliche Durchbildung (z. B. Seitenschutz, Wandabstand, Beläge, Bekleidungen, Zugänge/Aufstiege, Eckausbildungen)

  • Transportieren von Gerüstbauteilen (Handtransport, maschineller Transport mit Hebezeugen)

  • Laden von Gerüstbauteilen (z. B. Verladen für den Straßenverkehr)

  • Lagern von Gerüstbauteilen (z. B. Verwenden von Hebezeugen)

  • Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Maschinen und Geräte)

Zur Prüfung befähigte Person

Eine zur Prüfung befähigte Person wird zur Prüfung beauftragt, um den regelkonformen Zustand von Gerüsten zu beurteilen und für die Nutzung freizugeben.

Siehe § 3 Absatz 6 Satz 6 i. V. m. § 2 Absatz 6 BetrSichV.

Bei der Auswahl einer zur Prüfung befähigten Person ist die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zu beachten.

Zu dem Personenkreis der zur Prüfung befähigten Person gehören z. B.:

  • Gerüstbau-Montageleiter/Gerüstbau-Montageleiterinnen

  • Gerüstbaumeister/Gerüstbaumeisterinnen

  • geprüfte Gerüstbau-Obermonteure/Gerüstbau-Obermonteurinnen

  • geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer/Gerüstbau-Kolonnenführerinnen

  • geprüfte Poliere/Polierinnen

  • Personen im Bau-Handwerk, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen.

Eine zur Prüfung befähigte Person kann sowohl eine solche des Gerüsterstellers als auch eine des Gerüstnutzers sein.

Gerüstnutzer

Gerüstnutzer ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, die bzw. der selbst und deren bzw. dessen Beschäftigte Gerüste gebrauchen.

Qualifizierte Person

Person, die ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin mit der Inaugenscheinnahme des Gerüstes vor bzw. während der Nutzung des Gerüstes durch Beschäftigte beauftragt. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baubzw. Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Vgl. 2.9 TRBS 2121-1.