TRD 403 - TR Dampfkessel 403

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Abschnitt 6 TRD 403 - Laufbühnen und Geländer (1)

LS 6.1 Zur gefahrlosen Bedienung von Armaturen, die täglich geprüft bzw. betätigt werden, müssen erforderlichenfalls Tritte oder Stufen, Anlegeleitern mit Podest und überstehenden Holmen oder Bühnen mit Treppen, fest angebauten Steigleitern oder Stufenanlegeleitern vorhanden sein. Die Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (VBG 74) sowie die Paragraphen 12 und 20 der Arbeitsstättenverordnung sind zu beachten.

L 6.2 Begehbare Plattformen oder Kesseldecken von mehr als 1 m Höhe über Flur sowie Treppen mit mehr als fünf Stufen müssen mit Geländern nach VBG 1 § 33 Abs. 5 ausgestattet sein (s. auch Abschnitt 3.3.1).

LS 6.3 Zu Gebäudewänden bzw. Schottwänden muß ein Abstand eingehalten sein, der die zu erwartenden Wärmedehnungen berücksichtigt.

LS 6.4 Podeste, Arbeitsbühnen und dergleichen dürfen die Durchlüftung des Kesselaufstellungsraumes nicht beeinträchtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)