TRD 403 - TR Dampfkessel 403

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Abschnitt 3 TRD 403 - Allgemeine Anforderungen (1)

3.1 Bauliche Anforderungen

L 3.1.1 Für die baulichen Anlagen von feststehenden Landdampfkesselanlagen - z B. Kesselhäuser (2), Schornsteine, Bunker und Silos - gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen (Nummer 6 des Anhanges zu § 6 Abs. 1 der Dampfkesselverordnung).

L 3.1.2 Wegen der baurechtlichen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile wird auf die Möglichkeit der Erleichterung hingewiesen (s. auch § 51 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung - Fassung 11.12. 1981) (3).

S 3.1.3 Für Schiffsdampfkesselanlagen gilt auch die Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) bzw. die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung).

3.2 Anforderungen an die Aufstellung

LS 3.2.1 Dampfkesselanlagen müssen so aufgestellt sein, daß sie in allen Teilen sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instandgesetzt und überwacht werden können und im selben Raum tätige Personen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

S 3.2.2 Schiffsdampfkessel müssen gegen Lageänderung gesichert sein, und ihre Fundamente müssen von allen Seiten gut zugänglich gemacht werden können.

LS 3.2.3 Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Einrichtungen müssen hinsichtlich des Erschütterungs-, Schwingungs- und Schallschutzes sowie des Schutzes gegen sonstige Gefahren so aufgestellt sein, daß sicherheitstechnischen Gesichtspunkten entsprochen ist.

LS 3.2.4 Bei der Aufstellung ist darauf zu achten, daß die Dampfkessel den sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß sachgemäß instandgesetzt werden können.

LS 3.2.5 Armaturen des Dampfkessels und der Dampfkesselanlage mit den an ihnen angebrachten Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen müssen so eingebaut werden, daß diese gefahrlos abblasen bzw. gefahrlos betätigt werden können.

Der Entspannungsvorgang muß eindeutig erkennbar sein.

3.3 Freiräume für Bedienung und Wartung

LS 3.3.1 Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkesselanlage begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 1 m haben. Die freie Breite kann die durch einzelne Kesselarmaturen bis auf 0,8 m eingeengt werden.

LS 3.3.2 In den übrigen Bereichen genügt eine Durchgangsbreite von 0,5 m bei Landdampfkesseln und von 0,6 m bei Schiffsdampfkesseln.

LS 3.3.3 Bei zylindrischen Kesselkörpern kann die Durchgangsbreite an einer Seite auf 0,3 m verringert werden.

LS 3.3.4 Der Abstand zwischen Kesseldecke und oberer Umschließung muß mindestens 0,75 m betragen, sofern eine Bedienung und Wartung in diesem Bereich erforderlich ist.

LS 3.3.5 Sämtliche Befahr- und Besichtigungsöffnungen der Teile der Dampfkesselanlage müssen zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

3.4 Zutritt zu Kesselaufstellungsräumen

L 3.4.1 Im Kesselaufstellungsraum dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den Zutritt von Personen, die nicht an der Dampfkesselanlage beschäftigt sind, notwendig machen oder die den Kesselwärter von der Erfüllung seiner Aufgaben abhalten.

LS 3.4.2 Unbefugten ist der Zutritt zur Dampfkesselanlage durch augenfällige, dauerhafte Anschläge zu untersagen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Die Umschließung des Kesselgerüstes durch eine nicht selbsttragende Verkleidung muß nicht als Gebäude im Sinne des Baurechtes betrachtet werden.

(3) Amtl. Anm.:

weitere Hinweise bezüglich des Brandschutzes s. auch "VGB-Richtlinie über den baulichen Brandschutz bei fossil befeuerten Kraftwerken", Fassung 30.08.1982