TRD 300 - TR Dampfkessel 300

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Abschnitt 3 TRD 300 - Allgemeines (1)

3.1. Die Anwendung der TRD der Reihe 300 setzt voraus, daß die TRD 001 sowie bei der Wahl der Werkstoffe und ihrer Verarbeitung die TRD der Reihen 100 und 200 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden.

3.2. Ober das normale Maß hinausgehenden Beanspruchungen beim Betrieb der Dampfkessel ist durch Erfüllen besonderer Anforderungen Rechnung zu tragen (siehe auch TRD 001 Abschnitt 3).

3.3. Abweichungen von den TRD sind möglich, wenn auf andere Weise, z.B. durch Werkstoffprüfungen, Versuche, Spannungsanalysen o.ä., nachgewiesen wird, daß die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden (siehe auch TRD 001 Abschnitt 3).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)