TRD 507 - TR Dampfkessel 507

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Abschnitt 2 TRD 507 - Prüffristen (1)

2.1 Die Frist für die wiederkehrende Wasserdruckprüfung beträgt neun Jahre (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 DampfkV)(1). Die Fristen beginnen mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV)(1). Die Fristen können unter Benachrichtigung des Sachverständigen um drei Monate verlängert werden, falls der Prüfung bei Ablauf der Frist betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 17 Abs. 4 DampfkV)(1).

2.2 Die Prüfung entfällt, wenn der Dampfkessel bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird (§ 17 Abs. 5 DampfkV)(1). Die Prüfung muß jedoch vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt sein (§ 18 Abs. 1 DampfkV)(1).

2.3 Ist der Dampfkessel länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so muß vor seiner Wiederinbetriebnahme auch eine Wasserdruckprüfung durchgeführt sein (§ 18 Abs. 2 DampfkV)(1).

2.4 Ist vor Ablauf der Frist für die Wasserdruckprüfung eine ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung vorgenommen worden, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung (§ 17 Abs. 6 DampfkV)(1). Dies gilt nur, wenn die Prüfung mehr als drei Monate vor Ablauf der Frist durchgeführt worden ist.

2.5 Die Wasserdruckprüfung kann auch in Teilprüfungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muß jedoch innerhalb der unter Abschnitt 2.1 oder Abschnitt 2.4 genannten Frist beendet sein.

2.6 Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde die Fristen verkürzen oder auf Antrag verlängern (§ 17 Abs. 7 DampfkV)(1).

2.7 Bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfalle kann die Aufsichtsbehörde eine außerordentliche Prüfung anordnen (§ 20 DampfkV)(1), deren Umfang und Durchführung sich nach der Anordnung, im übrigen nach den folgenden Festlegungen richtet.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)