TRG 360 - TR Druckgase 360

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Abschnitt 7 TRG 360 - Betreiben (1)

Für das Betreiben gilt TRG 280 sinngemäß.

Übergangsregeln

Behälter. die vor Bekanntmachung dieser TRG hergestellt worden sind, gelten aufgrund der Betriebserfahrung als geeignet und dürfen weiterbetrieben werden, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser TRG die nachstehenden Maßnahmen erfüllt sind:

1. Behälter für einen zulässigen inneren Überdruck von nicht mehr als 0,2 bar sind einer Druckprüfung mit Gas mit dem 1,1fachen zulässiger inneren Überdruck und einer Prüfung der Ausrüstung und der Kennzeichnung zu unterziehen. Die mit positivem Ergebnis durchgeführte Prüfung ist (vorzugsweise auf dem Behälterschild) durch die Angabe des Prüfdatums (Monat/Jahr) und des Prüfzeichens zu bestätigen.

1.1 Bei Behältern nach Nummer 1 für unbrennbare, ungiftige Druckgase wird diese Prüfung von einem Sachkundigen durchgeführt. Diese Behälter sind nach Nummer 6.3 dieser TRG zu kennzeichnen.

1.2 Bei einem Behälter nach Nummer 1

  • für giftige oder brennbare Druckgase oder

  • die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden sollen.

führt diese Prüfung abweichend von Nummer 1.1 der Sachverständige durch. Diese Behälter sind nach Nummer 6.3 dieser TRG zu kennzeichnen.

2. Behälter für einen zulässiger inneren Überdruck über 0.2 bar sind vom Sachverständigen einer Prüfung zu unterziehen. Hierbei sind diese TRG und die TRG 765 sinngemäß anzuwenden. Ggf. fehlende Kennzeichen sind nachzutragen.

3. Die Prüfungen nach den Nummern 1 oder 2 schließen die Prüfung der Ausrüstungsteile mit ein. Die lösbaren Ausrüstungsteile sind nach mit positivem Ergebnis durchgeführter Prüfung mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen zu versehen.

4. Bei vakuumisolierten oder doppelmantel-isolierten Behältern mit einem Fassungsraum des Innenbehälters über 100 l ist der Außenbehälter mit einer Einrichtung zu versehen, die verhindert, daß sich im Doppelmantelraum ein unzulässiger Überdruck aufbauen kann.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)