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Abschnitt 4.11.1 - 4.11 Tunnelunterhalt
4.11.1 Verkehrssicherung beim Tunnelunterhalt

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen bei der Tunnelinstandhaltung sind entsprechend Abschnitt 4.1 dieser Regel durchzuführen. Vorrangig sind die Arbeiten unter Vollsperrung durchzuführen. Aufgrund des Richtungs- oder Begegnungsverkehrs, sowie der unterschiedlichen Querschnitte, ist das Verkehrssicherungskonzept mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde abzustimmen.

Bei Arbeitsstellen längerer Dauer mit halbseitiger Verkehrsführung ist der Einsatz von baulichen Leitelementen vorzusehen. Alle Verkehrsregelungen und Verkehrseinschränkungen sind außerhalb des Tunnelbauwerkes vorzunehmen. Im Bereich der Baustelle ist grundsätzlich, auch bei Vollsperrung des Tunnels, Warnkleidung entsprechend DIN EN 471, empfohlen wird Klasse 3, zu tragen.