Abschnitt 4 TRG 202 - Kennzeichnen (1)
Nahtlose Hohlkörper müssen von Ihrem Hersteller so gekennzeichnet worden sein, daß eine einwandfreie Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist. Nach Nummer 3 Ziffer 3 geprüfte Hohlkörper müssen zusätzlich das Kennzeichen für die zerstörungsfreie Prüfung tragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)