TRG 202 - TR Druckgase 202

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Abschnitt 3 TRG 202 - Prüfen (1)

Nahtlose Hohlkörper müssen von Ihrem Hersteller vor der Lieferung oder der Weiterverarbeitung geprüft worden sein, und zwar

  1. 1.

    jeder Hohlkörper auf Maßhaltigkeit und auf einwandfreie Innere und äußere Oberflächenbeschaffenheit,

  2. 2.

    Hohlkörper aus legierten Stählen, ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck <= 300 bar, durch geeignete Prüfverfahren (z.B. mittels Spektroskopie) auf Werkstoffverwechselung,

  3. 3.

    jeder Hohlkörper. ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck <= 300 bar, auf der Gesamtlänge durch ein geeignetes zerstörungsfreies Prüfverfahren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)