TRD 511 - TR Dampfkessel 511

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Abschnitt 6 TRD 511 - Prüfbescheinigungen (1)

6.1 Der Sachverständige stellt über jede Prüfung oder abgeschlossene Teilprüfung eine Bescheinigung aus (§ 22 Abs. 1 DampfkV)(1); hierbei führt er alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Feststellungen auf.

6.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und schlägt Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vor.

6.3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung wird dem Auftraggeber ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung der Bescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten. Die Aufsichtsbehörde erhält in den Fällen nach Abschnitt 6.2 eine weitere Ausfertigung der Bescheinigung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)