TRAC 402 - TR Acetylenanlagen 402

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Abschnitt 3 TRAC 402 - Sachkundiger (1)

3.1 Als Sachkundiger darf entsprechend § 19 Satz 1 AcetV(2) nur bestellt werden, wer

  1. 1.

    aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnis und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt,

  2. 2.

    die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und

  3. 3.

    hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

3.2 Die Anforderungen der Nummer 3.1 Ziffer 1 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn der als Sachkundiger Vorgesehene

  1. 1.

    eine abgeschlossene handwerklich-technische Ausbildung und eine Prüfung als Meister, Techniker oder Ingenieur nachweist,

  2. 2.

    die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die AcetV(3) und die Technischen Regeln, vor allem die TRAC 204, 206, 207 und 402 soweit beherrscht, wie es die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen erfordert,

  3. 3.

    mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der Acetylenversorgung aus Flaschenbatterieanlagen praktisch tätig und insbesondere mit der Erstellung, Wartung und Überprüfung dieser Anlagen befaßt gewesen ist und

  4. 4.

    auch in der Lage ist, die Sachkunde im Rahmen seiner Sachkundigentätigkeit im erforderlichen Umfang zur Geltung zu bringen.

Abweichend von den Ziffern 1 und 3 darf auch als Sachkundiger bestellt werden, wer aufgrund seiner Fortbildung und Einweisung für die Prüftätigkeit befähigt ist (z. B. ein Facharbeiter).

3.3 Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach Nummer 3.1 Ziffer 2 kann unterstellt werden, wenn der als Sachkundiger Vorgesehene bislang seine beruflichen Pflichten sorgfältig erfüllt hat und auch sonst kein Anlaß zu Bedenken besteht.

3.4 Die Bestellung des Sachkundigen hat vom Ersteller oder Betreiber schriftlich zu erfolgen. Hierin ist ausdrücklich festzulegen, daß der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

Für die schriftliche Bestellung wird auf Anlage 1 verwiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)