TRAC 402 - TR Acetylenanlagen 402

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Anlage 1 TRAC 402 - M u s t e r
für eine Bestellung zum Sachkundigen für die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen nach § 11 Absatz 3 AcetV(1)(2)

Hiermit bestellen wir Sie zum Sachkundigen für die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen nach § 11 Absatz 3 der Acetylenverordnung(3) vom 27. Februar 1980.

Bei diesen Anlagen handelt es sich um Acetylenflaschenbatterieanlagen mit mehr als sechs, aber mit nicht mehr als 15 einzelnen Flaschen oder 40 in Bündeln zusammengefaßten Flaschen, denen das Acetylen gleichzeitig entnommen wird.

Diese Bestellung gilt nur für solche Anlagen, die unsere Firma erstellt hat/betreibt.

Hinsichtlich Ihrer Prüftätigkeit unterliegen sie keinerlei Weisungen durch Ihre Vorgesetzten.

Über das Ergebnis jeder Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen und diese im Abdruck der für den Betriebsort der Anlage zuständigen Aufsichtsbehörde zu übersenden.

Ein weiterer Abdruck der Bescheinigung ist dem für die Anlage Verantwortlichen auszuhändigen.

(Ersteller/Betreiber)(Sachkundiger)

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)