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Abschnitt 6.1 - 6 Brand- und Explosionsschutz

6.1 Allgemeines

6.1.1

An jeder Tankstelle muß ein Alarmplan nach Abschnitt 5.2.3 für die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Bränden, Explosionen oder Verpuffungen vorhanden sein.

6.1.2

Brennbare Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern zu sammeln. Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur sachgerechten Entsorgung an geeigneter Stelle zu sammeln.

Brennbare Flüssigkeiten fallen an z.B. beim Wechsel von Kraftstoffiltern, Kraftstoffpumpen, beim Prüfen von Einspritzdüsen und bei Reinigungsarbeiten.

Geeignete Behälter siehe Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße".

6.1.3

Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssen mindestens in schwerentflammbaren Behältern gesammelt werden. Gebrauchtes Putzmaterial, das nicht wiederverwendet werden soll, muß in nichtbrennbaren Behältern gesammelt werden. Die Behälter sind geschlossen zu halten. Das Verbrennen gebrauchten Putzmaterials in Feuerungsanlagen ist nicht zulässig.

Gebrauchtes Putzmaterial ist Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.

6.1.4

Der Unternehmer hat Altöl bis zur sachgerechten Entsorgung in Altöl-Sammelbehältern zu sammeln. Das Einbringen von Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I oder A II in diese Behälter ist nicht zulässig.

Gefahrklasse A I und A II siehe Abschnitt 6.3.

6.1.5

Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit

  1. 1.

    brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I

    und

  2. 2.

    Flüssigkeiten, die giftig oder mindergiftig sind,

ausgeführt werden.