Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.3 - 6.3 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

In Verkaufs- oder Vorratsräumen ist die höchstzulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten in nicht zerbrechlichen Gefäßen entsprechend der Tabelle 4 zu beschränken. Werden größere Mengen an der Tankstelle gelagert, hat der Unternehmer dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.

Tabelle 4: Höchstzulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten
LagerflächeBrennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen
A IA II, B
bis 60 m260 l120 l
über 60 m2200 l400 l
  1. AI:

    Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C

  2. AII:

    Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C und unter 55 °C

  3. B:

    Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die mit Wasser mischbar oder in Wasser löslich sind