Abschnitt 6.3 - 6.3 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
In Verkaufs- oder Vorratsräumen ist die höchstzulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten in nicht zerbrechlichen Gefäßen entsprechend der Tabelle 4 zu beschränken. Werden größere Mengen an der Tankstelle gelagert, hat der Unternehmer dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Lagerfläche | Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen | |
---|---|---|
A I | A II, B | |
bis 60 m2 | 60 l | 120 l |
über 60 m2 | 200 l | 400 l |
- AI:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C
- AII:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C und unter 55 °C
- B:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die mit Wasser mischbar oder in Wasser löslich sind