TRD 502 - TR Dampfkessel 502

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Abschnitt 3 TRD 502 - Durchführung der Prüfung (1)

Die Vorprüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion können auch unabhängig von einem eingeleiteten Erlaubnisverfahren, z.B. bei der Fertigung von Dampfkesseln auf Lager, durchgeführt werden.

3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit

Es wird geprüft, ob alle für die Prüfung erforderlichen Angaben entsprechend der DampfkV(1), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift und den TRD bzw. den allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Zeichnungen und zugehörigen Unterlagen vorhanden sind. Falls von den TRD abgewichen wird, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Vollständigkeit der Angaben über die von den TRD abweichenden Maßnahmen bzw. Einrichtungen.

3.2 Prüfung der Konstruktion

Die Prüfung der Konstruktion bezieht sich ausschließlich auf die in Abschnitt 2.1 aufgeführten Teile anhand der vom Hersteller vorgelegten Unterlagen und soll folgende Gesichtspunkte berücksichtigen;

(1) die Dehnungsmöglichkeiten,

(2) die Kondensatabführungen aus Dampfräumen und die Beheizung von Sammlern und Trommeln, soweit sie im Rauchgasstrom liegen,

(3) die Wärmespannungen an beheizten Wandüberständen sowie die Grenzwärmebelastung von Flammrohren,

(4) die Reinigungs-, Befahr- und Besichtigungsmöglichkeit auf der Wasser- und Rauchgasseite von Kesselkörpern und größeren Kesselteilen einschließlich Sammlern und Einspritzkühlern gemäß TRD 401 und TRD 402; Zugänglichkeit der Befahr- und Besichtigungsöffnungen sowie der Verschlüsse,

(5) die rauchgasseitige Besichtigungsmöglichkeit von Rohrbündeln und Durchdringungen,

(6) die Befahrmöglichkeit der Feuerräume und Kesselzüge größerer Dampfkessel,

(7) die Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeit der einzelnen Kessel- und Anlageteile,

(8) Eignung der für die druckführenden Teile vorgesehenen Werkstoffe und Schweißzusatzwerkstoffe sowie die schweiß- und prüfgerechte Ausführung nach den TRD der Reihe 100 und 200,

(9) die Anschlüsse für Ausrüstungsteile in bezug auf Abmessungen und Lage.

3.3 Prüfung der Bemessung der druckführenden Teile

3.3.1 Die Prüfung der Bemessung der in Abschnitt 2.1 bezeichneten Teile erfolgt nach den TRD der Reihe 300.

3.3.2 Soweit Teile des Dampfkessels und der Dampfkesselanlage Wandtemperaturen ausgesetzt sind, die eine Berechnung mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten erfordern, ist TRD 508 zu beachten.

3.3.3 Es wird geprüft, ob die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Bauteile dem Innendruck bei der vorgesehenen Betriebstemperatur widerstehen und ob Dehnungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Wanddickenberechnung erfolgt gemäß TRD 301.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)