TRAC 302 - TR Acetylenanlagen 302

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Abschnitt 4 TRAC 302 - Betriebsvorschriften (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 (1) Die Schutzzonen nach Nummer 3.3 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Lagerräume für Trockenkalk.

4.2 (1) Der Zutritt zu Kalkschlammgruben und Lagern für Trockenkalk ist Unbefugten zu verbieten.

(2) An den Zugängen zu Trockenkalklagern und Kalkschlammgruben muß ein Schild mit folgender, deutlich lesbarer Aufschrift angebracht werden:


 Kein Zutritt für Unbefugte.
  Nicht Rauchen.
Offenes Licht und Feuer verboten.

4.3 Abweichend von der Nummer 4.1 dürfen Kraftfahrzeuge, Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart auch innerhalb der Schutzzonen von Kalkschlammgruben und innerhalb von Trockenkalklagern betrieben werden, soweit dies der Betrieb der Kalkschlammgrube bzw. des Trockenkalklagers erfordert und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

4.4 Klärwasser aus Kalkschlammgruben darf in die öffentliche Kanalisation und in Wasserläufe nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden eingeleitet werden.