TRAC 302 - TR Acetylenanlagen 302

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Abschnitt 3 TRAC 302 - Bauvorschriften (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 (1) Einrichtungen, die betriebsmäßig mit Carbidkalk in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Kupfer oder Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Kupfer hergestellt sein.

(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teilt mit großer von Carbidkalk berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 70 % Kupfer unzulässig.

3.2 (1) Kalkschlammgruben sind nur im Freien zulässig Sie sollen offen und müssen so angelegt sein, daß eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist und entweichendes Acetylen nicht in überdachte Räume eindringen kann.

(2) Kalkschlammgruben müssen so hergestellt sein, daß Schlamm weder im Erdreich versickern noch in Abwasseranlagen gelangen kann. Eine Abdichtung der Grubenwände durch Kalkschlamm ist in der Regel als ausreichend anzusehen.

3.3 Kalkschlammgruben müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein. Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen, z.B. durch öffnungslose Wände, verringert werden.

3.4 (1) Elektrische Anlagen innerhalb von Kalkschlammgruben und in einem Bereich von mindestens 1 m seitlich und 1 m oberhalb der Gruben müssen explosionsgeschützt im Sinne der ElexV sein.

(2) Elektrische Anlagen in der übrigen Schutzzone nach Nummer 3.3 müssen mindestens Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80, entsprechen.

3.5 Kalkschlammgruben müssen umwehrt sein.

3.6 Kalkschlammleitungen müssen so eingerichtet sein, daß sie gereinigt werden können.

3.7 (1) Aufstellungsräume von Kalkschlammpumpen und von Klärwasserpumpen gelten als explosionsgefährdete Räume im Sinne der ElexV. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch eine ausreichende Belüftung, sichergestellt ist, daß sich ein explosionsfähiges Gas/Luft-Gemisch nicht bilden kann.

(2) Für die Aufstellung dieser Pumpen im Freien gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

3.8 (1) Lagerräume für Trockenkalk gelten als explosionsgefährdete Räume im Sinne der ElexV.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Lagerräume, wenn durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch eine ausreichende Belüftung, sichergestellt ist daß sich ein explosionsfähiges Gas/Luft-Gemisch nicht bilden kann.