TRGL 211 - TR Gashochdruckleitungen 211

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Abschnitt 5 TRGL 211 - Schutz gegen Zutritt Unbefugter, Rettungswege (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Die Gesamtanlage muß gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein, z.B. durch einen mindestens 2 m hohen Zaun. Die in die Umzäunung eingebauten Türen und Tore müssen im Gefahrenfalle von innen schnell geöffnet werden können. Abstand und Lage der Türen und Tore müssen so gewählt werden, daß ausreichende Rettungswege vorhanden sind. Rettungswege und Fluchttüren sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.

5.2 Auf Fluchttüren in der Umzäunung kann verzichtet werden, wenn zwischen den hochdruckgasführenden oberirdischen Anlageteilen und der Umzäunung ein Abstand von mindestens 30 m vorhanden ist. Oberirdisch verlegte Gasleitungen gelten hierbei nicht als Anlageteile.

5.3 Bei Freiluftanlagen muß die Umzäunung einen Mindestabstand von 2 m zu oberirdischen gasführenden Anlageteilen haben.

5.4 Stehen Stationen auf einem Grundstück, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, muß um die Stationen lediglich ein ausreichend breiter Schutzstreifen freigehalten werden. Dieser Schutzstreifen ist durch Warnschilder zu kennzeichnen und gegen den freien Zutritt Unbefugter zu sichern.

5.5 Die Festlegungen über Schutzzonen nach TRGL 111 Nummer 3 sind zu beachten.