TRG 370 - TR Druckgase 370

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Abschnitt 5 TRG 370 - Prüfen des Bündels (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DruckbehV müssen das Bündelgestell und die gastechnische Ausrüstung der Bauart nach zugelassen oder im Einzelfall vom Sachverständigen geprüft und mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen versehen worden sein.

Die Bauart des Bündelgestells und die Bauart der gastechnischen Ausrüstung sind vom Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren oder beider Einzelprüfung daraufhin zu überprüfen. ob sie den nach dieser TRG zu stellenden Anforderungen genügen.

5.2 Jedes bauartzugelassene Bündel ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Hersteller zu prüfen. Dabei ist festzustellen.

  • ob die Bauart des Bündelgestells und die Bauart der gastechnischen Ausrüstung mit der Bauartzulassung übereinstimmen.

  • ob die im Bündel verwendeten Behälter den Anforderungen genügen und nach TRG 270 gekennzeichnet sind.

  • ob die gastechnische Ausrüstung bei dem auf den Behältern angegebenen Fülldruck bei 15 °C dicht ist und

  • ob das Bündel nach Nummer 4 zutreffend und vollständig gekennzeichnet ist.

Die mit positivem Ergebnis abgeschlossene Prüfung ist auf dem Bündelschild (Datum, Prüfzeichen) zu bestätigen.

5.3 Einer erneuten Prüfung in dem durch Anlaß bedingten Umfang bedarf es. wenn

  1. a.

    das Bündel nach einer Demontage wieder zusammengebaut wurde,

  2. b.

    wesentliche Teile des Bündels instand gesetzt oder ersetzt wurden,

  3. c.

    die Kennzeichen 2, 4, 6, 10 und 12 geändert wurden oder weitere Kennzeichen. sofern dem in der Bauartzulassung zugestimmt worden ist, geändert wurden,

  4. d.

    das Bündel wesentlich geändert wurde.

Die Prüfungen a bis c können bei bauartzugelassenen bzw. einzeln vom Sachverständigen geprüften Bündeln vom Hersteller bzw. vom Füllwerk vorgenommen werden und sind wie die erstmaligen Prüfungen zu bestätigen.

Die Prüfungen nach Änderung der Kennzeichen 1, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 sind - sofern die Bauartzulassung nicht anderes bestimmt - vom Sachverständigen vorzunehmen. Nach wesentlicher Änderung des Bündels prüft der Sachverständige.

5.4 Ist aufgrund der Betriebserfahrungen mit nicht unmittelbar erkennbaren Beeinträchtigungen der Sicherheit zu rechnen (z.B. Korrosionen an innenliegenden Teilen), so hat der Eigentümer im erforderlichen Umfang Prüfungen (z.B. durch das Füllwerk) zu veranlassen.