TRD 415 - TR Dampfkessel 415

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Anhang 2 TRD 415 - Absperreinrichtungen an Fördersystemen, die mit der Brennkammer in direkter Verbindung stehen (Abschnitt 5.2.4, 5.3.6 , 7.1.3(1)

Die Forderung einer sicheren Absperrung gegen die Brennkammer gemäß Abschnitt 7.1.3 kann z.B. erreicht werden durch

  1. 1.

    zwei hintereinander liegende Absperrorgane mit Sperrluftraum zwischen den Absperrorganen und zuverlässig (2)) überwachter Sperrluft.

  2. 2.

    ein Absperrorgan mit Doppeldichtung und Sperrluftraum zwischen den beiden Dichtungen mit zuverlässig überwachter Sperrluft (3)),

  3. 3.

    zwei hintereinander liegende Absperrorgane mit zwischenliegender Öffnung zur freien Atmosphäre und Überwachung auf austretendes Rauchgas,

  4. 4.

    dicht schließende, deutlich erkennbare Steckscheibe,

Der Sperrluftdruck ist kontinuierlich zu überwachen. Im Regelfall wird hierzu der Differenzdruck zwischen Sperrluft und Rauchgas herangezogen. Der Sperrluftdruck muß immer höher sein als der jeweils anstehende Druck auf der Rauchgasseite. Nur wenn für alle Betriebs- und Störfälle der maximal mögliche Rauchgasüberdruck bekannt ist, darf der Sperrluftdruck direkt überwacht werden (4)).

Bei Abfall des Sperrluftdruckes unter den vorgegebenen Grenzwert muß mindestens vor Ort ein optischer und akustischer Alarm selbsttätig ausgelöst werden (5). Zulässige Grenzwerte sind zwischen Hersteller, Betreiber und Sachverständigem festzulegen. Der Alarm muß so erfolgen, daß er von allen vor Ort Tätigen wahrgenommen werden kann.

Die Meßstellen für die Sperrluftüberwachung sind so anzuordnen, daß sie auch bei ungünstigen Umständen, z.B. Anbackungen, Staubablagerungen, undichten Dichtelementen, repräsentative Werte für den Sperrluftraum ergeben.

Die geschlossenen Absperrorgane sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern. Im Regelfall ist neben dem Abschalten der Hilfsenergie ein mechanisches Blockieren erforderlich. Das Blockierelement ist dabei so auszulegen, daß es dem 1,5fachen Auslegungswert der Öffnungskräfte standhält.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Anforderungen entsprechend Abschnitt 8.7 DIN VDE 0116

(3) Amtl. Anm.:

Anforderungen entsprechend Abschnitt 8.7 DIN VDE 0116

(4) Amtl. Anm.:

Auf die Gefahr der Taupunktunterschreitung bei der Verwendung von kalter Sperrluft sei hingewiesen.

(5) Amtl. Anm.:

Anforderungen für akustische Alarmsignale und optische Aufmerksamkeitszeichen siehe DIN 33404