TRD 415 - TR Dampfkessel 415

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Abschnitt 7 TRD 415 - Brennstoffzuführung (1)

7.1 Allgemeines

7.1.1 Es ist sicherzustellen. daß nach Abschalten der Feuerung und während des Stillstandes kein Zünd- und Hauptbrennstoff in den Feuerraum gelangen kann. Eine Durchlüftung darf nur im kalten Zustand erfolgen(2).

Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Kohle erfüllt, wenn die Abschaltung den Anforderungen der DIN VDE 0116 Abschnitt 8.7 entspricht.

Für flüssige und gasförmige Brennstoffe gelten die Anforderungen nach TRD 411 Abschnitt 9.8.4 und TRD 412 Abschnitt 7.8.4.

7.1.2 Es sind Absperreinrichtungen zwischen Kohlenstaubbunkern und der Brennstoffzuführung in den Feuerraum oder zwischen Mühle und der Brennstoffzuführung in den Feuerraum, nahe am Feuerraum vorzusehen. Für die Dichtungen sind schwerentflammbare Stoffe zu wählen.

7.1.3 Es ist sicherzustellen, daß bei keinem Betriebszustand Rauchgase oder andere Medien in gefahrdrohender Menge in zur Arbeit freigegebene Anlagenbereiche eindringen können (Anhang 2).

7.1.4 Während des Betriebes und nach Unterbrechung der Brennstoffzufuhr darf es nicht zu einer unzulässigen Erwärmung im Bereich der Brennstoffzufuhr kommen.

7.2 Kohlenstaubleitungen und Absperreinrichtungen für pneumatischen Transport

7.2.1 Kohlenstaub darf nur in geschlossenen Leitungen befördert werden. Die Leitungen müssen dicht sein.

7.2.2 Kohlenstaubleitungen müssen werkstoffmäßig so ausgeführt sein, daß sie den im Betrieb auftretenden mechanischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.

7.2.3 Die Kohlenstaubleitungen sind so auszuführen, daß infolge zweckmäßiger Gestaltung und ausreichender Strömungsgeschwindigkeiten Ablagerungen von Kohlenstaub vermieden werden.

7.2.4 Die Kohlenstaubleitungen sind nach Möglichkeit verschleißarm auszuführen. Bauteile, die besonders dem Verschleiß ausgesetzt sind, wie z.B. Krümmer, sind entsprechend auszubilden und zugänglich anzuordnen.

7.2.5 Dichtheitsprüfungen bei Kohlenstaubleitungen können mit Luft oder inertem Gas oder unter Anwendung von Penetrieröl durchgeführt werden.

7.2.6 Bezüglich der elektrostatischen Aufladungen von Kohlenstaubleitungen gilt Abschnitt 5.3.5.

7.3 Mechanischer Transport von Kohlen

7.3.1 Beim mechanischen Transport von Kohlen in den Feuerraum gelten die Abschnitte 4.1.l , 4.1.2, 4.2.2, 5.1 und 5.2.

7.3.2 Die Anforderungen nach Abschnitt 7.1.4 werden für mechanischen Transport von Kohlen erfüllt, wenn zwischen Brennstoffvorrat und Feuerraum eine Beschickungseinrichtung vorgesehen ist, die aufgrund der Anlagentechnik oder ihrer Konstruktion einen Rückbrand ausschließt, z.B. Zellenradschleuse, überwachte Sperrluft, Pendelklappe.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Diese Anforderungen sind notwendig, da beim Anfahren von Wirbelschichtfeuerungen Temperaturen vorhanden sein können, die zur Zündung führen.