TRG 250 - TR Druckgase 250

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Abschnitt 3 TRG 250 - Allgemeine Anforderungen an die Ausrüstung (1)

3.1 Die Ausrüstung muß hinsichtlich Werkstoff, Bemessung. Gestaltung, Herstellung und Wirkungsweise ihrer Aufgabe sicher genügen, und zwar unter den beim normalen Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen. Für die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile gelten sinngemäß
TRG 200 Nummer 2 für die Anforderungen an den Werkstoff,
TRG 220 Nummer 2 für die Anforderungen an die Bemessung,
TRG 240 Nummer 3 für die Anforderungen an das Herstellen.

3.2 Ausrüstungsteile, die mit einem Druckgas beaufschlagt werden, müssen - sofern nicht in den speziellen TRG etwas anderes bestimmt ist - einschließlich ihrer Verbindungen im Bereich der Betriebstemperaturen und der Betriebsüberdrücke dicht (2) sein.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze

Mit der Anwendung der TRG 250 werden folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG)) gegenstandslos:

Ziffer 8 Abs. 1 und 3 TG
Ziffer 42 Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 bis 4 TG
Ziffer 64 Abs. 9 und 10 TG.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)