TRG 710 - TR Druckgase 710

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Abschnitt 4 TRG 710 - Antragsunterlagen und Baumuster (1)

4.1 Dem Antrag müssen die für das Prüfen nach Nummer 5 erforderlichen Unterlagen in vier Ausfertigungen beigefügt sein.

4.1.1 Für die Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen sind folgende Antragsunterlagen erforderlich:

  1. 1.

    Zusammenstellungszeichnung, dazu Stückliste mit Werkstoffangaben,

  2. 2.

    Einzelteilzeichnungen mit allen für das Prüfen erforderlichen Maßen,

  3. 3.

    Bescheinigung z.B. des Werkstoffherstellers für die im Ausrüstungsteil eingebauten und mit der Füllung in Berührung kommenden nichtmetallischen Teile, daß der Werkstoff gegenüber der vorgesehenen Füllung beständig ist,

  4. 4.

    Beschreibung des Ausrüstungsteiles und seiner Fertigung, soweit das in Ergänzung der Zeichnungen erforderlich ist,

  5. 5.

    Bezeichnung und erforderlichenfalls Beschreibung der vorgesehenen Betriebsweise der Behälter, für welche das Ausrüstungsteil bestimmt ist,

  6. 6.

    Bezeichnung des Druckgases (s. TRG 100 und folgende),

  7. 7.

    Beschreibung etwaiger Besonderheiten, die den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Absperreinrichtung betreffen.

Aus der Beschreibung nach Ziffer 4 müssen hervorgehen die Kriterien der Gleichartigkeit (s. Anlage 1), die Kenndaten (s. Anlage 1), etwaige besondere Merkmale der Bauart.

4.2 Dem Sachverständigen sind auf Anforderung die für das Prüfen nach Nummer 5 erforderlichen Baumuster zu überlassen. Die voraussichtlich erforderliche Zahl der Baumuster folgt aus der Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen (TRG 770).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)