TRG 710 - TR Druckgase 710

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Abschnitt 5 TRG 710 - Prüfen der Antragsunterlagen und der Baumuster durch den Sachverständigen (1)

5.1 Der Sachverständige prüft

  1. 1.

    die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit,

  2. 2.

    an Hand der Antragsunterlagen und der Baumuster, ob die Bauart und die Betriebsweise den Anforderungen der TRG 250 und folgende entsprechen.

Maßgebend für die Prüfung ist die Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen (TRG 770).

5.2 Stellt der Sachverständige beim Prüfen der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt er beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin. Weicht die Bauart von Bestimmungen der TRG 250 und folgende ab und ist die Abweichung nicht begründet worden, veranlaßt der Sachverständige die Vervollständigung des Antrages.

5.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baugruppe beantragt worden, so kann sich der Sachverständige auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baugruppe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

5.4 Liegt eine Abweichung von TRG 250 und folgende vor, so prüft der Sachverständige, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.5 Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere Sachverständigenstelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Prüfstellen oder anderer Sachverständiger stützen.

5.6 Der Sachverständige faßt das Ergebnis des Prüfens in einem Prüfbericht zusammen, der auch die von ihm (z.B. im Falle einer Abweichung) vorgeschlagenen Maßgaben enthält. Der Sachverständige übersendet seinen Prüfbericht in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag und den mit seinem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Zulassungsbehörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)