DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Seitenschutz

Fertig montierte, begehbare Arbeits- und Zugangsbereiche müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Abb. 11), umwehrt sein. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

Auf den Seitenschutz an der Gerüstinnenseite darf verzichtet werden, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk nicht mehr als 0,30 m beträgt.

  • Der horizontale Abstand von maximal 0,30 m ist z. B. auch bei Fassadenvor- oder -rücksprüngen, Fensternischen, Gesimsen, Balkone einzuhalten.

  • Freistehende Gerüstlagen müssen mit einem umlaufenden Seitenschutz versehen werden, z. B. bei Öffnungen in der Fassade oder freistehenden Gerüsten.

Auf den Geländer- und Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn zum Gerüstsystem gehörende Seitenschutzgitter bzw. Schutzwände nach DIN 4420-1, Abschnitt 4.2, verwendet werden.

Auf das Bordbrett darf verzichtet werden,

  • auf der zum Gebäude liegenden Seite, wenn Arbeiten an der Fassade ausgeführt werden,

  • wenn das Gerüst als Tragkonstruktion für die Absturzsicherung an der Absturzkante benutzt wird (siehe Abb. 11),

  • an Gerüsttreppen, falls es in der Aufbau- und Verwendungsanleitung nicht systemseitig vorgesehen ist.

Auf den Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn ein Zwischenseitenschutz nach DIN EN 12811-1, Abschnitt 4.5.3 verwendet wird