TRD 102 - TR Dampfkessel 102

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Abschnitt 5 TRD 102 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)

5.1 Über die Prüfungen an Rohren nach Abschnitt 2.1.1 müssen Abnahmeprüfzeugnisse A nach DIN EN 10204 vorliegen. Bei Rohren aus St 35.8 und in der Gütestufe I bei Rohren aus St 45.8 genügen Abnahmeprüfzeugnisse B.

5.2 Über die Prüfungen an Rohren nach Abschnitt 2.1.2 muß ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1.A nach DIN EN 10204 vorliegen.

5.3 Über die Prüfungen an Rohren nach Abschnitt 2.2.1 müssen Abnahmeprüfzeugnisse A nach DIN EN 10204 vorliegen. Bei Rohren aus St 37.8 und in Gütestufe I bei Rohren aus St 42.8 genügen Abnahmeprüfzeugnisse B, sofern dem Sachverständigen über einen genügend langen Zeitraum die Güte und die Gleichmäßigkeit der Fertigung nachgewiesen worden sind und er die Fertigung weiterhin stichprobenweise überwacht. Anderenfalls gilt Abschnitt 5.4.

5.4 Über die Prüfungen an nahtlosen und elektrisch preßgeschweißten Rohren nach Abschnitt 2.1.3 bzw. 2.2.2 müssen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen je nach ihrer Einstufung in die Rohrsorten entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen vorliegen.

5.5 Vom Hersteller ist durch Werksbescheinigung zu bestätigen: (1) daß der Werkstoff nach Markenbezeichnung und Gütestufe den jeweiligen Lieferbedingungen entspricht, daß sämtliche Rohre die Dichtheitsprüfung entsprechend den jeweiligen Normen bestanden haben und sich über ihre ganze Länge in dem der Werkstoffart entsprechenden sachgemäßen Glüh- oder Vergütungszustand befinden und Rohre aus legierten Stählen einer Verwechslungsprüfung unterzogen wurden,

(2) die in den Lieferbedingungen vorgesehene Behandlung des Ausgangswerkstoffes bei Rohren der Gütestufe III, sofern sie aus vorgewalzten Blöcken hergestellt werden, die Beizscheibenprüfung oder Ultraschallprüfung oder ein anderes anerkanntes Verfahren am Ausgangswerkstoff,

(3) die Wertigkeit der Schweißnaht nach Abschnitt 2.2.1; durch Werkszeugnis:

(4) das Ergebnis der Schmelzanalyse bei unlegierten Stählen der Gütestufe III und legierten Stählen;

(5) durch Abnahmeprüfzeugnis B:
die Durchführung der Ultraschallprüfung oder eines gleichwertigen zerstörungsfreien Prüfverfahrens bei nahtlosen und elektrisch preßgeschweißten Rohren der Gütestufe III nach DIN 17175 bzw. DIN 17177 und bei Rohren nach Abschnitt 2.1.2, 2.1.3 bzw. 2.2.2, soweit gefordert nach Abschnitt 3.6;

die Durchführung der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnaht mit dem bei der Verfahrensprüfung festgelegten Prüfverfahren bei elektrisch preßgeschweißten Rohren nach Abschnitt 2.2.1 in der Gütestufe I für Rohre nach DIN 17177.

Die Bestätigungen nach (1) bis (4) können auch in dem jeweils höheren Nachweis enthalten sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)