TRD 102 - TR Dampfkessel 102

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Abschnitt 3 TRD 102 - Prüfungen (1)

3.1 Nahtlose Rohre nach Abschnitt 2.1.1 müssen entsprechend DIN 17175 geprüft sein.

3.2 Bei Rohren mit einem Innendurchmesser >= 600 mm und mit Walzlängen < 4 m müssen die mechanisch-technologischen Prüfungen an einem Rohrende, bei Rohren mit einem Innendurchmesser >= 600 mm und mit Walzlängen >= 4 m an beiden Rohrenden durchgeführt sein. Die Probeentnahmeorte jeder Walzlänge müssen um 180° gegeneinander versetzt angeordnet sein.

Weiterhin müssen die Rohre mit einem Innendurchmesser >= 600 mm auch auf Querfehler geprüft sein.

3.3 Rohre nach Abschnitt 2.1.2 sind nach DIN 17459 zu prüfen. Für Rohre aus dem Stahl mit der Werkstoff-Nr. 1.4949 gilt das VdTÜV-Werkstoffblatt 383.

3.4 Nahtlose Rohre nach Abschnitt 2.1.1 aus denen Trenngefäße hergestellt werden, sind unabhängig vom Innendurchmesser entsprechend Abschnitt 3.2 zu prüfen.

3.5 Bei Rohren mit einem Innendurchmesser >= 800 mm für Sammler und Trenngefäße sind die Anforderungen und die Prüfung zwischen Komponentenhersteller und Sachverständigen zu vereinbaren.

3.6 Elektrisch preßgeschweißte Rohre nach Abschnitt 2.2.1 müssen nach DIN 17177 geprüft sein. Bei Rohren der Gütestufe I sind die Schweißnähte einer Ultraschallprüfung nach Stahl-Eisen-Prüfblatt 1917 (2) zu unterziehen, soweit nicht ein anderes gleichwertiges Verfahren vom Sachverständigen anerkannt wird.

3.7 Nahtlose oder elektrisch preßgeschweißte Rohre nach Abschnitt 2.1.3 bzw. 2.2.2 müssen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen geprüft sein.

Als Mindestanforderungen gelten je nach Einstufung in die Rohrsorten und den Anwendungsbereich die Abschnitte 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 und die Abschnitte 3.1, 3.3 und 3.5.

3.8 Rohre aus legierten Stählen müssen vom Hersteller auf Werkstoffverwechslung geprüft sein.

3.9 Wenn die Rohre nach den in dieser TRD aufgeführten technischen Lieferbedingungen einer zerstörungsfreien Prüfung nach SEP 1915 zu unterziehen sind, sind die Rohre über ihre gesamte Länge zu prüfen (3).

Wenn - anlagenbedingt - bei der Prüfung ungeprüfte Rohrenden verbleiben, muß deren Fehlerfreiheit auf andere Weise nachgewiesen werden. Dies kann durch ergänzende zerstörungsfreie Prüfung oder durch Prüfung von Ringproben erfolgen. Ein Abschneiden der ungeprüften Rohrenden ist ebenfalls zulässig.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Ausgabe 10.80

(3) Amtl. Anm.:

Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die Rohre Stoß an Stoß geprüft werden.