TRAC 402 - TR Acetylenanlagen 402

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Abschnitt 2 TRAC 402 - Allgemeines (1)

2.1 Eine nicht erlaubnisbedürftige Acetylenflaschenbatterieanlage nach Nummer 1 braucht vor Inbetriebnahme nicht durch den Sachverständigen nach § 18 AcetV(1) geprüft zu werden, wenn ein Sachkundiger des Erstellers oder Betreibers diese auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft, über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung erteilt und diese im Abdruck der Aufsichtsbehörde übersandt hat.

2.2 Acetylenflaschenbatterieanlagen sind nur dann nicht erlaubnisbedürftig, wenn deren Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207) der Bauart nach zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind. Im übrigen wird auf § 8 AcetV(1) verwiesen.

2.3 Acetylenflaschenbatterieanlagen mit nicht mehr als sechs gleichzeitig zur Gasentnahme angeschlossenen Acetylenflaschen bedürfen weder der Prüfung durch den Sachverständigen noch durch den Sachkundigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)