TRAC 402 - TR Acetylenanlagen 402

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Abschnitt 1 TRAC 402 - Geltungsbereich (1)

Diese Richtlinie gilt für die Prüfung nicht erlaubnisbedürftiger Acetylenflaschenbatterieanlagen nach § 11 Abs. 3 AcetV(1) durch Sachkundige im Sinne von § 19 AcetV(1). Diese Anlagen enthalten mehr als sechs, aber nicht mehr als 15 einzelne oder 40 im Bündel zusammengefaßte Acetylenflaschen, denen das Acetylen gleichzeitig entnommen wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)