Abschnitt 1 TRAC 402 - Geltungsbereich (1)
Diese Richtlinie gilt für die Prüfung nicht erlaubnisbedürftiger Acetylenflaschenbatterieanlagen nach § 11 Abs. 3 AcetV(1) durch Sachkundige im Sinne von § 19 AcetV(1). Diese Anlagen enthalten mehr als sechs, aber nicht mehr als 15 einzelne oder 40 im Bündel zusammengefaßte Acetylenflaschen, denen das Acetylen gleichzeitig entnommen wird.