TRAC 206 - TR Acetylenanlagen 206

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Abschnitt 3 TRAC 206 - Allgemeines (1)

3.1 Batterieanlagen dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

3.2 Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

  1. 1.

    das Betreiben der Batterieanlagen,

  2. 2.

    die besonderen Gefahren beim Umgang mit Batterieanlagen und

  3. 3.

    die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. mindestens einmal jährlich.

3.3 Batterieanlagen müssen so gestaltet, ausgerüstet und betrieben werden, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Sie sind so zu betreiben, daß eine gefährliche äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt bleiben.

3.4 Batterieanlagen müssen so betrieben werden, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann. Die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen; dies gilt nicht für Niedertemperaturheizungen zur Beheizung von Batterieanlagen.

Eines Schutzes gegen Sonneneinstrahlung bedarf es nicht.

3.5 Besondere Vorkommnisse, Mängel oder Schäden an Batterieanlagen sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.

3.6 Für betriebsmäßig acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204.

3.7 Acetylenführende Teile von Batterieanlagen müssen so gestaltet sein, daß Luft oder Acetylen-Luft-Gemische ausgespült werden können.

3.8 (1) Die Hochdruckleitungen von Batterieanlagen sollen den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen entsprechend kurz sein.

(2) Für HD-Sammelleitungen dürfen Schlauchleitungen nicht verwendet werden, ausgenommen HD-Schläuche nach TRAC 204 bei ortsveränderlichen Kleinanlagen.

3.9 Acetylenflaschen mit unterschiedlichen porösen Massen dürfen in einer Batterieanlage nur dann zur gemeinsamen Entleerung zusammengeschlossen werden, wenn sie das gleiche Lösungsmittel enthalten und wenn die hierfür zulässige Füllkombination (Acetylenfüllmenge, Lösungsmittelfüllmenge) eingehalten ist (2).

3.10 Die besonderen Aufstellungsräume nach Nummer 4.2 müssen, vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen dieser TRAC, den Anforderungen des Bauaufsichtsrechtes entsprechen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Auskunft hierzu erteilen die Füllwerke.