DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 9 - Anschluß von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauchleitungen

(1) Werden gemäß § 8 Abs. 4 Schlauchleitungen verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese geeignet sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlauchleitungen so verlegt werden, daß sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen von außen geschützt sind.

(3) Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen müssen so ausgeführt werden, daß ein dichter Anschluß gewährleistet ist und daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

(4) Verbrauchseinrichtungen dürfen nur an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die nicht länger als 0,4 m sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verbrauchseinrichtungen an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die länger als 0,4 m sind, wenn besondere betriebstechnische Gründe vorliegen und wenn besondere Sicherheitsmaßnahmen eingehalten und die Schlauchleitungen so kurz wie möglich sind.

(6) Schlauchleitungen sind vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszublasen.

(7) Das beim Entlüften von Schlauchleitungen austretende Gas/Luft-Gemisch oder Gas ist gefahrlos abzuführen.

(8) Bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen müssen die Schläuche gegen zu erwartende unzulässige Beanspruchungen geschützt werden.

(9) Schlauchleitungen müssen so angeschlossen werden, daß die Schlauchverbindungen nicht unzulässig mechanisch belastet werden. Soweit hierzu besondere Einrichtungen erforderlich sind, hat der Unternehmer diese zur Verfügung zu stellen.

(10) Schadhafte Schläuche dürfen nicht verwendet werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß schadhafte Schläuche sachgemäß ausgetauscht werden.

(11) Handschrumpfgeräte dürfen nur über Schlauchleitungen, die nicht länger als 8 m sind, an Versorgungsanlagen angeschlossen werden.

(12) Sind beim Gebrauch ortsveränderlicher Verbrauchseinrichtungen Schlauchbeschädigungen nicht auszuschließen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß für den Bereich zwischen Druckregelgerät und Verbrauchseinrichtung mindestens "Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung" verwendet werden.

(13) Verbindungen von Schlauchleitungen müssen so verlegt werden, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 9 Absätze 3 bis 11 und 13 folgende Fassung:

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlauchanschlüsse und Verbindungen so ausgeführt werden, daß ein dichter Anschluß gewährleistet ist und daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen nur an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die nicht länger als 0,4 m sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann der Unternehmer veranlassen, daß Verbrauchseinrichtungen an Schlauchleitungen angeschlossen werden, die länger als 0,4 m sind, wenn besondere betriebstechnische Gründe vorliegen und wenn besondere Sicherheitsmaßnahmen eingehalten und die Schlauchleitungen so kurz wie möglich sind.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlauchleitungen vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszublasen sind.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Entlüften von Schlauchleitungen das austretende Gas/Luft-Gemisch oder Gas gefahrlos abzuführen ist.

(8) Bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Schläuche gegen zu erwartende unzulässige Beanspruchungen geschützt werden.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlauchleitungen so angeschlossen werden, daß die Schlauchverbindungen nicht unzulässig mechanisch belastet werden. Soweit hierzu besondere Einrichtungen erforderlich sind, hat der Unternehmer diese zur Verfügung zu stellen.

(10) Versicherte dürfen schadhafte Schläuche nicht verwenden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß schadhafte Schläuche sachgemäß ausgetauscht werden.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Handschrumpfgeräte nur über Schlauchleitungen, die nicht länger als 8 m sind, an Versorgungsanlagen angeschlossen werden.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbindungen von Schlauchleitungen so verlegt werden, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.