TRD 604 Blatt 1 - TR Dampfkessel 604 Blatt 1

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Abschnitt 2 TRD 604 Blatt 1 - Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage (1)

2.1 Überwachung des Speisewassers

2.1.1(2)(3) Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Öl oder Fett in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich.

Eine geeignete, zuverlässige (4) Überwachungseinrichtung muß einen optischen oder akustischen Alarm auslösen, wenn im Speisewasser mehr Öl oder Fett als 3 mg/l vorhanden ist. Dieser Alarm muß bis zur Quittierung durch den Kesselwärter bestehen bleiben. Bei einem Öl- oder Fettgehalt von mehr als 5 mg/l Speisewasser muß die Beheizung des Dampfkessels durch die Überwachungseinrichtung abgeschaltet und verriegelt werden. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Öl- bzw. Fetteinbruch entfallen.

Bei Schiffsdampfkesselanlagen kann die Speisewasserüberwachung ersetzt werden durch die Überwachung ölverdächtigen Kondensats mit Geräten, die eine Öl-Wasser-Grenzschicht bzw. eine Ölschichtdicke detektieren, sofern ihr Meßprinzip und ihre Genauigkeit sowie die Anordnung, Größe und Gestaltung der Sammel- bzw. Meßgefäße eine ausreichende Empfindlichkeit erwarten lassen und die Geräte einer Baumusterprüfung unterzogen wurden. Beim Ansprechen des Ölüberwachungsgerätes ist ein Alarm auszulösen. Die Speisung des Dampfkessels mit ölhaltigem Kondensat ist selbsttätig zu unterbinden.

2.1.2 Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstoffen wie Säuren, Laugen, Seewasser usw. in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich.

Eine geeignete, zuverlässige (5) Überwachungseinrichtung muß bei Überschreitung der Grenzwerte nach TRD 611 die Beheizung des Dampfkessels abschalten und verriegeln.´Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Fremdstoffeinbruch entfallen.

2.1.3 Wenn aufgrund betrieblicher oder konstruktiver Gegebenheiten der Anlage von den o. g. Überwachungskriterien abgewichen werden soll, so ist dies zwischen dem zuständigen Sachverständigen, dem Betreiber und dem Kesselhersteller abzustimmen.

2.2 Die Absperrvorrichtung nach TRD 411 Abschnitt 4.2.7 oder TRD 412 Abschnitt 5.1 muß eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein und von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. Dies gilt auch für Feuerungen nach TRD 411 oder TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Abschnitt 2.1.1, letzter Satz erhält folgende Fassung:

(3) Amtl. Anm.:

Alt : Bei Ansprechen des Detektors muß ein Alarm und ein selbsttätiges Abschalten der Speisewasserpumpen erfolgen.
Neu: "Beim Ansprechen des Ölüberwachungsgerätes ist ein Alarm auszulösen. Die Speisung des Dampfkessels mit ölhaltigem Kondensat ist selbsttätig zu unterbinden."

(4) Amtl. Anm.:

Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.

(5) Amtl. Anm.:

Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.