Abschnitt 4 TRB 701 - Betriebsanweisung (1)
4.1 Erstellung
Für den Betrieb von Druckbehältern, in denen chemische Reaktionen durchgeführt werden und die in verfahrenstechnischen Anlagen eingebunden sind, hat der Betreiber Betriebsanweisungen nach TRB 700 Abs. 2.3 schriftlich zu erstellen.
Sofern eine Betriebsanweisung gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 555 - erforderlich ist, ist sie als Bestandteil der Betriebsanweisung nach TRB zu erstellen.
Die Betriebsanweisung muß die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Daten und Anweisungen enthalten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei bestimmungsgemäßem Betrieb,
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb (z.B. Erkennen der Abweichung, Ermitteln der Ursachen, Maßnahmen zur Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes bzw. zum Erreichen eines sicheren Betriebszustandes und Maßnahmen oder Verhaltensregeln beim Erreichen kritischer Grenzwerte),
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei Ausfall von sicherheitstechnisch erforderlichen Komponenten.
Gesichtspunkte, die bei der Aufstellung einer Betriebsanweisung zu beachten sind - siehe Anlage.
4.2 Bekanntmachung, Unterweisung und Fortschreibung
Der Betreiber hat die Betriebsanweisung in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzumachen, fortzuschreiben, die Mitarbeiter darüber in regelmäßigen Abständen zu unterweisen und erforderlichenfalls Übungen durchzuführen