TRB 700 - TR Druckbehälter 700

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Abschnitt 2 TRB 700 - Allgemeine Anforderungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Druckbehälter müssen so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Schutzzonen (Schutzbereiche) sind einzuhalten.

Für das Füllen von Druckbehältern zum Lagern von Gasen wird bezüglich des Füllgrades und des Füllverfahrens auf das Merkblatt ZH 1/308 verwiesen.

2.2 Die mit der Bedienung und Instandhaltung von Druckbehältern beauftragten Personen sind zu verpflichten, die hierfür maßgebenden Vorschriften einzuhalten.

2.3 Der Betreiber hat Anweisungen, insbesondere über In- und Außerbetriebnahme, Instandhaltung, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Beseitigung von Störungen, zu erteilen (Betriebsanweisungen).

Betriebsanweisungen sind in der Regel schriftlich aufzustellen. Schriftliche Betriebsanweisungen sind jedoch erforderlich, wenn z.B.

  • der Druckbehälter betriebsmäßig geöffnet werden muß,
  • der Betrieb eines Druckbehälters aus sicherheitstechnischen Gründen eine bestimmte Reihenfolge von Schaltvorgängen erforderlich macht,
  • der Druckbehälter mit Gasen im flüssigen Zustand betrieben wird, ausgenommen in Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe I nach DIN 8975 Teil 1 mit einer Füllmenge bis 10 kg,
  • der Druckbehälter mit gefährlichem Beschickungsgut (z.B. Stoffe nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)) gefüllt ist,
  • der Druckbehälter vor einer Füllung bzw. vor dem Anfahren luftfrei gemacht werden muß, z.B. Spülen mit Inertgasen.

Die Betriebsanweisung kann auch Teil der Betriebsanweisung einer Anlage oder Teil einer allgemeinen Verhaltensanweisung sein.

2.4 Die Betriebsanweisung muß dem Bedienungspersonal jederzeit zugänglich sein.

2.5 Muß im Zuge von Arbeiten ein Druckbehälter befahren werden, so sind insbesondere die Bestimmungen des § 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und die dazugehörigen Durchführungsanweisungen zu beachten.