TRD 601 Blatt 1 - TR Dampfkessel 601 Blatt 1

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Abschnitt 3 TRD 601 Blatt 1 - Veranlassung der Prüfungen (1)

Der Betreiber einer Dampfkesselanlage ist verpflichtet, die nach der Dampfkesselverordnung vorgeschriebenen Prüfungen - außer den äußeren Prüfungen bei Landdampfkesselanlagen - rechtzeitig zu veranlassen. Eine vorzeitige Prüfung, gegebenenfalls Teilprüfung, ist zu beantragen, wenn anläßlich von Ausbesserungsarbeiten für die Durchführung der inneren Prüfung oder der Wasserdruckprüfung besonders günstige Bedingungen vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

(1) bei Rauch- oder Wasserrohrkesseln Rohre in größerer Zahl entfernt sind,

(2) Blechverkleidungen, Einmauerungen oder Isolierungen weitgehend entfernt sind,

(3) wasser- und feuerseitige Einbauten entfernt sind (z. B. Trommeleinbauten, Kleinwanderroste in Flammrohren),

(4) die Feuerräume großer Dampfkessel eingerüstet sind.

Siehe auch Abschnitt 12.

Dem Sachverständigen ist der jederzeitige und unangemeldete Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen (siehe § 24b GewO).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)