TRD 601 Blatt 1 - TR Dampfkessel 601 Blatt 1

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Abschnitt 12 TRD 601 Blatt 1 - Maßnahmen bei Schäden, Instandsetzungsarbeiten und baulichen Veränderungen (1)

Bei Feststellung von Schäden am Kesselkörper und den sicherheitstechnischen Einrichtungen ist unverzüglich die zuständige Technische Überwachungsorganisation zu verständigen. Vor wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Dampfkesselanlage sowie vor baulichen Änderungen am Kesselhaus oder Errichtung von Anbauten an das Kesselhaus ist der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation, bei Änderungen unter Beifügung der für die Erlaubnis oder Anzeige erforderlichen Unterlagen, Mitteilung zu machen. Schweißarbeiten an druckführenden Kesselteilen dürfen nur durch entsprechend geprüfte Kesselschweißer ausgeführt werden. Vor Beginn derartiger Arbeiten ist das Einverständnis der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation einzuholen (siehe § 21 DampfkV) (1). Muß auf See eine Notreparatur ohne geprüfte Kesselschweißer ausgeführt werden, so ist die zuständige Technische Überwachungsorganisation umgehend über Art und Umfang der Reparatur zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)