In vielen Unternehmen ist Telearbeit keine Seltenheit. Beschäftigte arbeiten von zu Hause aus. Doch greift die gesetzliche Unfallversicherung auch, wenn ein Unfall im Home-Office passiert?
Diese Frage ist klar zu beantworten: Telearbeiter sind bei ihrer Tätigkeit im Home-Office grundsätzlich genauso über die Berufsgenossenschaft versichert wie Mitarbeiter im Betrieb. Zu beachten sei jedoch das Wort »grundsätzlich«, so die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Denn: Zu Hause kann nur das versichert sein, was in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit steht.
In dem Raum, den ein Beschäftigter für Telearbeit nutzt, sind zunächst alle arbeitsbezogenen Tätigkeiten versichert. Diese Regelung gilt auch in weiteren Räumen, in denen beispielsweise für die Arbeit benötigte Kopierer oder Drucker aufgestellt sind. Die Wege dorthin sind ebenfalls versichert. Kein Versicherungsschutz gilt hingegen bei dem Weg zur Toilette in der eigenen Wohnung. Dieser Weg ist – anders als im Betrieb – bei der Telearbeit im heimischen Büro nicht versichert. Gleiches gilt bei dem Weg in die private Küche, um sich etwas zum Essen oder Trinken zu holen. Diese Wege zu Hause zählen zum privaten Lebensbereich.
Zwar ist auch derjenige versichert, der an einem schönen Tag mit seinem Notebook auf der Terrasse arbeitet. Aber der Umzug vom häuslichen Arbeitszimmer zum Plätzchen an der Sonne ist wiederrum nicht versichert. Stolpert ein Beschäftigter über die Schwelle seiner Terrassentür und zieht sich eine Verletzung zu, so zählt dies zu den Gefahren der Privatwohnung und deren Umfeld. Hier greift kein Schutz durch die Berufsgenossenschaft.
Sind Besprechungen im Betrieb angesetzt und eine Anwesenheit erforderlich, brauchen sich Arbeitnehmer keine Gedanken um ihren Versicherungsschutz machen. Dieser beginnt und endet auf Wegen zum Betrieb mit Durchschreiten der äußeren Haustür. Wichtig ist jedoch: Unterbricht jemand für private Erledigungen die Arbeit, ist der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zumindest für diese Zeit ebenso unterbrochen.
In vielen Unternehmen ist Telearbeit keine Seltenheit. Beschäftigte arbeiten von zu Hause aus. Doch greift die gesetzliche Unfallversicherung auch, wenn ein Unfall im Home-Office passiert?
Diese Frage ist klar zu beantworten: Telearbeiter sind bei ihrer Tätigkeit im Home-Office grundsätzlich genauso über die Berufsgenossenschaft versichert wie Mitarbeiter im Betrieb. Zu beachten sei jedoch das Wort »grundsätzlich«, so die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Denn: Zu Hause kann nur das versichert sein, was in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit steht.
In dem Raum, den ein Beschäftigter für Telearbeit nutzt, sind zunächst alle arbeitsbezogenen Tätigkeiten versichert. Diese Regelung gilt auch in weiteren Räumen, in denen beispielsweise für die Arbeit benötigte Kopierer oder Drucker aufgestellt sind. Die Wege dorthin sind ebenfalls versichert. Kein Versicherungsschutz gilt hingegen bei dem Weg zur Toilette in der eigenen Wohnung. Dieser Weg ist – anders als im Betrieb – bei der Telearbeit im heimischen Büro nicht versichert. Gleiches gilt bei dem Weg in die private Küche, um sich etwas zum Essen oder Trinken zu holen. Diese Wege zu Hause zählen zum privaten Lebensbereich.
Zwar ist auch derjenige versichert, der an einem schönen Tag mit seinem Notebook auf der Terrasse arbeitet. Aber der Umzug vom häuslichen Arbeitszimmer zum Plätzchen an der Sonne ist wiederrum nicht versichert. Stolpert ein Beschäftigter über die Schwelle seiner Terrassentür und zieht sich eine Verletzung zu, so zählt dies zu den Gefahren der Privatwohnung und deren Umfeld. Hier greift kein Schutz durch die Berufsgenossenschaft.
Sind Besprechungen im Betrieb angesetzt und eine Anwesenheit erforderlich, brauchen sich Arbeitnehmer keine Gedanken um ihren Versicherungsschutz machen. Dieser beginnt und endet auf Wegen zum Betrieb mit Durchschreiten der äußeren Haustür. Wichtig ist jedoch: Unterbricht jemand für private Erledigungen die Arbeit, ist der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zumindest für diese Zeit ebenso unterbrochen.
Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer
Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen Loseblattwerk mit CD-ROM ca. 1300 Seiten Carl Heymanns Verlag
Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba
Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis. Loseblattwerk mit CD-ROM 1300 Seiten Carl Heymanns Verlag