Bei der Holzverarbeitung entstehen Stäube. Worauf dabei zu achten ist und welche Schutzmaßnahmen es braucht, beschreibt eine Technische Regel. Diese wurde überarbeitet.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 »Holzstaub« ist überarbeitet und an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den Stand der Technik angepasst worden. Die Neufassung bietet ebenso mehr Hilfestellungen für die Gestaltung von sicherer und gesunder Arbeit. Darüber berichtet die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).
In der Überarbeitung ist ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) berücksichtigt. Die Vorgängerversion von 2008 enthielt die Forderung, bei Tätigkeiten mit einatembaren Holzstäuben einen »Beurteilungsmaßstab« von 2 mg/m³ über eine achtstündige Arbeitsschicht einzuhalten und auf diese Weise sogenannte »staubgeminderte Arbeitsbereiche« einzurichten. Auch die EU-Richtlinie 2017/2398/EU fordert die Einführung eines bindenden »Expositionsbegrenzungswerts« für einatembare Hartholzstäube und hartholzhaltige Mischstäube von 2 mg/m³. So wurde im März 2021 hierzulande ein entsprechender AGW von 2 mg/m³ formal festgelegt (siehe auch TRGS 900 »Arbeitsplatzgrenzwerte«). Zu berücksichtigen ist allerdings: Tätigkeiten mit Hartholzstäuben gelten als krebserzeugend. Daher ist dieser AGW nicht als gesundheitsbasiert anzusehen. Das heißt: Auch bei Einhaltung des AGW besteht ein Restrisiko.
In der Neufassung der TRGS 553 werden die gesetzlichen Vorgaben aufgegriffen. Außerdem definiert sie Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit Holzstäuben jeglicher Art. Im Kern geht es darum, die Exposition zu minimieren. Darüber hinaus finden Verantwortliche Hinweise und Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung, deren Durchführung und Wirksamkeitsprüfung. Bei Schutzmaßnahmen gilt das STOP-Prinzip – also zunächst zu prüfen, ob die Verwendung weniger gefährlicher Holzarten möglich ist oder sich weniger stauberzeugende Bearbeitungsverfahren anbieten. Erst danach dürfen technische, dann organisatorische und letztlich persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz kommen.
Änderungen gibt es auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sind Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit gegenüber Hartholzstäuben exponiert, muss die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nur dann erfolgen, wenn der AGW nicht eingehalten wird, heißt es seitens der BGHM. Bei einer dauerhaften Einhaltung ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Für sortenreine Weichholzstäube gelten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge jedoch eigene Regelungen.
In eigener Sache: Informationen zu Gefahrstoffen bietet auch das Loseblattwerk »Gefahrstoffrecht und Chemikaliensicherheit«.
Quelle/Text: BGHM, BAuA / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)