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Feuerwerk: Neue Gefahrstoffverordnung gilt auch für Silvesterknaller

Netto statt brutto: Für Feuerwerkskörper gelten neue Regelungen für die zulässige Lagermenge. Denn seit dem ersten Dezember 2010 sind die Nettoexplosivmassen maßgebend.


Für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel gelten seit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung neue Regeln für die zulässigen Lagermengen. Wurden diese bislang auf der Grundlage der Bruttoexplosivstoffmasse (BEM) berechnet, erfolgt die Ermittlung der zulässigen Lagermenge seit dem 1. Dezember 2010 auf der Basis der Nettoexplosivstoffmasse (NEM). Die überarbeitete zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz sieht eine Umstellung der Mengenangabe von brutto auf netto vor.

Zur Ermittlung der erlaubten Aufbewahrungsmenge befinden sich Angaben zur NEM entweder auf den Knallern selbst oder stehen auf den Lieferscheinen. Im Zweifelsfall bieten Hersteller auf Anfrage auch Umrechnungstabellen für ihre Feuerwerkskörper an.

Diese Mengen dürfen gelagert werden

In Arbeits- oder Verkaufsräumen ist dann die Aufbewahrung von 70 Kilo NEM (vorher 40 Kilo BEM) genehmigungsfrei erlaubt. In Lagerräumen, die den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entsprechen sogar 100 NEM (vorher 60 BEM). Die Höchstlagermenge lässt sich dabei auf mehrere Räume verteilen, darf aber selbst dann nicht die zulässige Gesamtmenge überschreiten.

Zur Information: Mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung wurde diese an das geltende EU-Binnenmarktrecht für Chemikalien, die EG-CLP-Verordnung und die EG-REACH-Verordnung angepasst. Ferner wurden mit der Verordnung die 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert.


Quelle: bghw.de

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