Geht es in den ersten Teilen der neuen Technischen Regeln zur inkohärenten optischen Strahlung (TROS IOS) um die grundlegenden Regelungen sowie die Gefährdungsbeurteilung durch inkohärente optische Strahlung, befasst sich der zweite Teil mit Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung (TROS IOS Teil 2).
Ermittlung und Bewertung der auftretenden Expositionen
Gemäß § 3 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung an Arbeitsplätzen zu ermitteln und auch zu bewerten. Die dafür erforderlichen Informationen kann er sich beim Wirtschaftsakteur nach § 2 Nr. 29 des Produktsicherheitsgesetzes (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder Händler) der verwendeten Produkte beziehungsweise Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer zugänglicher Informationsquellen beschaffen.
Falls der Arbeitgeber die für das Messen der optischen Strahlungsexpositionen erforderliche Fachkenntnis nicht vorweisen kann, besteht die Möglichkeit eine fachkundige Person damit zu beauftragen.
Vor der Messung ist eine detaillierte Analyse der Arbeitsaufgaben und des Arbeitsablaufs der exponierten Personen sowie der Expositionsbedingungen durchzuführen. Bei dieser Analyse müssen sämtliche Tätigkeiten berücksichtigt werden, bei denen Personen im Betrieb inkohärenter optischer Strahlung ausgesetzt sein könnten. Teil 2 der TROS IOS enthält auch ein Beispiel einer Dokumentation der Arbeitsanalyse.
Geeignete Messverfahren auswählen
Für die Messung ist ein geeignetes Messverfahren auszuwählen. Dabei kommt es nicht nur auf die eingesetzten Messgeräte, sondern auch auf die Art, wie die Messungen durchgeführt werden, an sowie auf die Bewertung der Ergebnisse.
Die zu erwartende Strahlungsexposition lässt sich in manchen Fällen berechnen. Hierzu sind verschiedene Berechnungsverfahren anwendbar. Zur Berechnung der Strahlungsexposition stehen verschiedene PC-basierte Programme zur Verfügung.
Die Expositionsgrenzwerte für Expositionen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung sind in der Anlage 2 der TROS IOS Teil 2 dargestellt.
Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente optische Strahlung nach Abschnitt 5 der TROS IOS Teil 2 decken nicht den gesamten Anwendungsbereich der OStrV ab, so dass die Anwendung besonderer in der TROS IOS Teil 2 aufgeführten Verfahrensweisen erforderlich sind.
Quelle/Text: Andrea Lentz
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Verordnung: Lesen Sie auch »Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)« >>