Was ist ein Arbeitsunfall und was nicht?
Wissen Sie, welcher Vorfall vom Gericht als Arbeitsunfall anerkannt wurde?
Wissen Sie, welcher Vorfall vom Gericht als Arbeitsunfall anerkannt wurde?
Ein Sturz beim Gassigehen während der Rufbereitschaft, ein eingeklemmter Finger in der WC-Tür – handelt es sich hierbei um Arbeitsunfälle oder nicht? Oft wird hartnäckig darüber gestritten, in welche Kategorie ein Unfall gehört. In unserem Arbeitsunfall-Quiz stellen wir Ihnen Fälle vor, die tatsächlich vor Gericht verhandelt wurden. Kennen Sie sich aus?
Sie erhalten verschiedene Fragen mit je zwei Antwortmöglichkeiten, doch nur eine ist richtig. Sind Sie mit Ihrer Antwort nicht zufrieden können Sie das Quiz neu starten. Am Ende des Spiels erhalten Sie Ihr Ergebnis.
1.
Auf keinen Fall! Die Tätigkeit, bei der es zum Unfall kam, hatte mit den beruflichen Aufgaben des Mannes nichts zu tun! Also auch nicht der Unfall.
2.
Da der Spaziergang dem Rehabilitationsziel »Abnehmen« dient, ist der Unfall ein Arbeitsunfall.
Falsch, laut dem Gericht gibt es einen inneren Zusammenhang zwischen dem Rehabilitationsziel und dem Spaziergang (Az. S 6 U 545/14). Daher handelt es sich hier um einen Arbeitsunfall.
Richtig, so urteilte auch das Gericht. Laut dem gibt es einen inneren Zusammenhang zwischen dem Rehabilitationsziel und dem Spaziergang (Az. S 6 U 545/14).
1.
Ganz klar ein Arbeitsunfall! Der Mann befindet sich ja auf einer Dienstreise und die ist dienstlich! Somit auch der Gang aufs WC!
2.
Wer nachts aufs Klo muss ist dabei nicht beruflich unfallversichert. Auch nicht auf der Dienstreise.
Leider falsch: Der Toilettengang steht laut Urteil in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Ingenieur (Aktenzeichen: S 31 U 427/14).
Das stimmt! Der Toilettengang steht laut Urteil in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Ingenieur (Aktenzeichen: S 31 U 427/14).
1.
Weil er während der Arbeitszeit spazierengeht, um etwas Pause zu machen und sich die Beine zu vertreten, handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall.
2.
Das ist kein Arbeitsunfall! Schließlich besteht kein betriebsdienliche Zusammenhang zwischen der Arbeit und dem Spaziergang.
Leider nein! Zum Unfallzeitpunkt hat der Fondsmanager keine betriebsdienliche Tätigkeit ausgeführt. Spazierengehen ist keine Pflicht, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergibt, so die Richter. Zudem besteht keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, einer gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlung. Spazierengehen ist – wie Essen, Trinken, Einkaufen etc. – eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Das Urteil ist einzusehen unter dem Aktenzeichen AZ L 9 U 208/17.
Absolut korrekt! Spazierengehen ist keine Pflicht, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergibt, so urteilten die Richter. Zudem besteht keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, einer gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlung. Spazierengehen ist – wie Essen, Trinken, Einkaufen etc. – eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Das Urteil ist einzusehen unter dem Aktenzeichen AZ L 9 U 208/17.
1.
Ja klar, er befand sich während des Unfalls ja auf dem Arbeitsweg bzw. dem Weg von der Arbeit nach Hause.
2.
Nein, das ist kein Arbeitsunfall. Niesen hat nichts mit einer betriebsdienlichen Tätigkeit zu tun!
Falsch! Das Gericht entschied, dass es sich bei diesem Unfall um keinen Arbeitsunfall handelt (Az. S 12 U 327/18). Der Kläger habe zwar während des Unfalls grundsätzlich unter Versicherungsschutz gestanden, weil er sich auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort dieser Tätigkeit befunden habe. Ein Arbeitsunfall liege aber nur dann vor, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehöre. Das habe die Kammer hier nicht feststellen können. Weder ein Niesanfall noch ein Griff nach Taschentüchern stelle einen auf das Zurücklegen des Weges gerichtete Verrichtung dar.
Das stimmt! So urteilte auch das Gericht (Az. S 12 U 327/18): Der Kläger habe zwar während des Unfalls grundsätzlich unter Versicherungsschutz gestanden, weil er sich auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort dieser Tätigkeit befunden habe. Ein Arbeitsunfall liege aber nur dann vor, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehöre. Das habe die Kammer hier nicht feststellen können. Weder ein Niesanfall noch ein Griff nach Taschentüchern stelle einen auf das Zurücklegen des Weges gerichtete Verrichtung dar.
1.
Auch! Der Mann hat ja aus betrieblichen Gründen gehandelt, indem er einen störungsfreien Taxibetrieb sicherstellen wollte.
2.
Der Taxifahrer will doch nur die Bevölkerung vor einer Ruhestörung bewahren. Das ist kein Arbeitsunfall.
Ganz richtig, so urteilte das Hessische Landessozialgericht auch (Az. L 9 U 41/13).
Falsch, das Hessische Landessozialgericht urteilte zugunsten des Taxifahrers (Az. L 9 U 41/13).
1.
Das klingt zwar unwahrscheinlich, aber es ist ein Arbeitsunfall. Der Mann befand sich ja auf dem Weg zur Arbeit, als der Unfall passierte.
2.
Ganz klar nein! Der Mann hat für die Verabschiedung von seinem Hund seinen Arbeitsweg unterbrochen.
So urteilte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in zweiter Instanz auch. Der Mann habe zwar seinen Arbeitsweg unterbrochen, aber das war höchstens »eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs«. Ergo, der Sturz war ein Arbeitsunfall (Az. L 6 U 12/12).
So urteilte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt nicht! Der Mann habe zwar seinen Arbeitsweg unterbrochen, aber das war höchstens »eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs«. Ergo, der Sturz war ein Arbeitsunfall (Az. L 6 U 12/12).
1.
Weil sich der Unfall beim Eisessen ereignete, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, schließlich ist der Verzehr von Eis nicht der Erhaltung der Arbeitskraft des Mechanikers zuzuschreiben.
2.
Doch, der Gang vor die Montagehalle ist eine versicherte Tätigkeit, bei der Hitze geht das gar nicht anders!
Falsch! Das Heilbronner Sozialgericht entschied zugunsten des Klägers. Wegen der heißen Temperaturen in der Montagehalle seien Arbeitspausen zum »Luftschnappen« nötig gewesen, um bis zum Schichtende durchzuhalten zu können. Daher habe der Verunfallte seinen Arbeitsplatz nicht nur verlassen, um sich ein Eis zu holen. Die Berufsgenossenschaft wurde vom Gericht dazu verpflichtet, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen (Az. S 13 U 1513/11).
Richtig, das sah das Heilbronner Sozialgericht auch so und entschied zugunsten des Klägers. Wegen der heißen Temperaturen in der Montagehalle seien Arbeitspausen zum »Luftschnappen« nötig gewesen, um bis zum Schichtende durchzuhalten zu können. Daher habe der Verunfallte seinen Arbeitsplatz nicht nur verlassen, um sich ein Eis zu holen. Die Berufsgenossenschaft wurde vom Gericht dazu verpflichtet, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen (Az. S 13 U 1513/11).
1.
Nachvollziehbar! Da der Arbeitnehmer mit der Erlaubnis seines Arbeitgebers zuhause gearbeitet hat, als der Vorfall sich ereignete, genießt er den gleichen gesetzlichen Arbeitsschutz wie Angestellte im Betrieb.
2.
Das war auf gar keinen Fall ein Arbeitsunfall – was haben Einbrecher mit dem Home Office zu tun?
Falsch! Das Sozialgericht Dresden (Az. S 5 U 293/12) lehnte die Klage des Opfers gegen die Berufsgenossenschaft ab. Die Motive der Täter standen schließlich nicht im Zusammenhang mit seiner beruflich versicherten Tätigkeit für die Bausparkasse, sondern bezogen sich auf seine private Beratertätigkeit für den Verein.
Richtig, das sah auch das Sozialgericht Dresden (Az. S 5 U 293/12) so und lehnte die Klage des Opfers gegen die Berufsgenossenschaft ab. Die Motive der Täter standen schließlich nicht im Zusammenhang mit seiner beruflich versicherten Tätigkeit für die Bausparkasse, sondern bezogen sich auf seine private Beratertätigkeit für den Verein.
1.
Klar, das ist ein Arbeitsunfall, schließlich ist der Polizist im Dienst!
2.
Nein, auf dem WC ist ein Polizist ein Privatmann!
Falsch, denn laut dem Verwaltungsgericht München (Az. M 12 K 13.1024) ereignete sich die Verletzung nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, sondern vielmehr seien die »Geschäfte«, die man normalerweise auf der Toilette erledigte, »privatwirtschaftlicher Natur«.
So urteilte das Verwaltungsgericht München (Az. M 12 K 13.1024) auch. Die Verletzung ereignete sich nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, sondern vielmehr seien die »Geschäfte«, die man normalerweise auf der Toilette erledigte, »privatwirtschaftlicher Natur«.
Sie haben von 9 Fragen ( Prozent) korrekt beantwortet.
Huch, das ging etwas daneben! Aber Sie können es ja gleich noch einmal probieren.
Das Quiz haben Sie unfallfrei bestanden. Offenbar haben Sie ein gutes Grundwissen. Aber auch das lässt sich noch erweitern. Probieren Sie es gleich nochmal!
Sind Sie Jurist? Zumindest kennen Sie sich beim Thema Arbeitsunfälle ziemlich gut aus. Respekt!
Ihnen kann in Sachen Arbeitsunfälle keiner etwas vormachen! Vielleicht sollten Sie auf Jurist umsatteln?
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