Name des Begriffes: Überwachungsbedürftige Anlagen
Beschreibungen des Begriffes:

Überwachungsbedürftige Anlagen

§§ 1,2, 12-16, 22, 27 BetrSichV
§§ 2, 14, 17 GPSG

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen betriebssicher sein. Das heißt, sie müssen besonderen Anforderungen in Bezug auf Herstellung, Bauart, Werkstoffe und Betriebsweise genügen. Während des Betriebs unterliegen Überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen.

Welche Anlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen?

Historische Entwicklung: Für das Verständnis, warum bestimmte Anlagenarten besonderen Überwachungspflichten unterstehen, ist ein kurzer Rückblick hilfreich. Überwachungsbedürftige Anlagen gibt es schon seit mehr 100 Jahren. Hierbei handelt es sich um Anlagen, die aufgrund häufiger sehr schwerwiegender Unfälle besonderen Überwachungspflichten unterworfen wurden, um die Häufigkeit und Schwere der Unfälle an diesen Anlagen zu verringern (Dampfkesselanlagen, Anlagen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, Aufzugsanlagen usw.). Betroffen von diesen Unfällen waren neben Arbeitnehmern/Beschäftigten häufig auch Dritte. Betrachtet man den Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen, drängt sich die Frage auf, warum nicht weitere Anlagen in ihm zu finden sind. Hierfür gibt es einerseits historische Gründe und auch die internationale wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung spielt hier eine gewisse Rolle. Ein wesentliches Argument ist auch, dass die Betreiber von bestimmten Anlagen, die ein ähnliches Gefahrenpotential aufweisen, i. d. R. über die erforderlichen Erfahrungen für die Beurteilung und das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verfügen, was aber eben nicht bei allen Anlagenarten gleichermaßen der Fall ist. Am Rande sei hier darauf hingewiesen, dass mit der Überwachung der Anlagen nicht die Maßnahmen der Marktüberwachung – Überwachung des Inverkehrbringens – gemeint sind, die das GPSG für alle betreffenden Produkte oder für die Überwachung von Stellen vorschreibt.

Das GPSG und die BetrSichV

Einführung
Für die Zuordnung der Anlagen und die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen müssen zunächst die Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet werden. Einschlägig und grundlegend für die überwachungsbedürftigen Anlagen sind das GPSG, das mit seinen Rechtsverordnungen maß geblich ist für die Beschaffenheitsanforderungen und das Inverkehrbringen und das neben dem Arbeitsschutzgesetz auch das ermächtigende Gesetz für die BetrSichV ist, und die BetrSichV selbst. So ist das GPSG die Grundlage für den Erlass einschlägiger Rechtsvorschriften. Die Ermächtigung in § 14 bestimmt, dass zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates einschlägige Rechtsverordnungen erlassen kann. Hierdurch werden besondere Vorschriften vorgesehen für

  • die Errichtung,
  • Anzeigepflichten gegenüber den Behörden,
  • behördliche Genehmigungsauflagen,
  • die Inbetriebnahme,
  • den Betrieb einschließlich von Wartung und Prüfung,
  • die Änderungen an bestehenden Anlagen,
  • die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen.

Das GPSG definiert in § 2 Abs. 7 die Anlagenarten, die überwachungsbedürftige Anlagen sind. Dies sind

  • Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
  • Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  • Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen.

Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 des GPSG gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 GPSG erfasst werden.

Betrachtet man den Anwendungsbereich des GPSG wird hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen weiterhin deutlich, für welche der Anlagen des Kataloges der als überwachungsbedürftig definierten Anlagen die jeweiligen Anforderungen gelten: für das Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten. Es für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.

Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. Es gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen

"1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

(3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes (des GPSG) gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.

(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Produkten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten."

Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 1 Abs. 1) bestimmt, dass sie neben Arbeitsmitteln auch gilt für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um

"1. a) Dampfkesselanlagen,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,
c) Füllanlagen,
d) Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leicht entzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

die

aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie,
bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG oder
cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar Liter

sind oder beinhalten,

2. Aufzugsanlagen, die

a) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1), soweit die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme folgender Anlagen

aa) Schiffshebewerke,
bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,

c) Personen-Umlaufaufzüge,
d) Bauaufzüge mit Personenbeförderung oder
e) Mühlen-Bremsfahrstühle

sind,

3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) sind oder beinhalten, und

4. a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern,
b) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,
c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie
d) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,

soweit entzündliche, leicht entzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.

Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erforderlich sind. Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrichtungen nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.

(3) Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten nicht für Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden..."

Betrachtet man den Anwendungsbereich der BetrSichV im Vergleich zu dem im grundlegenden und ermächtigenden GPSG, werden Unterschiede deutlich, die erkennen lassen, dass der Ermächtigungsrahmen im GPSG nicht identisch von der BetrSichV ausgeschöpft wird. Andererseits müssen der Anwendungsbereich und die Definitionen des GPSG auch beachtet werden, denn die BetrSichV gilt schließlich auch nur im Ermächtigungsrahmen. Für die exakte Abgrenzung, welche Anlagen tatsächlich überwachungsbedürftige Anlagen sind oder solche beinhalten, müssen somit beide Anwendungsbereiche betrachtet werden.

Typ des Begriffes: definition
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