Name des Begriffes: Planungspflichten
Beschreibungen des Begriffes:

Planungspflichten

1. Planung - Allgemeines
 

Mit der Koordinierung und Zusammenarbeit in engem Zusammenhang steht die Planung. So kann nicht verwundern, dass sich auch die entsprechenden Planungs-Vorschriften - wie schon Koordinierung und Zusammenarbeit - auf das Arbeitsschutzgesetz und die Baustellenverordnung beschränken.

2. Planungspflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz

§ 4 Ziffer 4 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und den Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht miteinander zu verknüpfen.

3. Arbeitgeberplanung auf Baustellen

Planung ist nicht nur entscheidende Voraussetzung für das Gelingen eines Bauwerks, sondern auch für den entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutz. § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung schreibt deshalb vor, dass bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind.

Müssen z.B. Beschäftigte eines Arbeitgebers mit gefährlichen Stoffen umgehen, ist bei der Einteilung der Arbeiten zu prüfen, ob Beschäftigte anderer Arbeitgeber parallel hierzu im Gefahrenbereich arbeiten dürfen. Diese Grundsätze sind etwa bei der Erstellung der Baubeschreibung zu berücksichtigen, damit die potentiellen Auftragnehmer bei der Angebotsbearbeitung die für die Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Informationen erhalten.

Noch umfassender sind die Plan-Auflagen, wenn auf einer Baustelle mit einer großen Zahl von Arbeitnehmern oder besonders gefährlichen Arbeiten (Dachbau, Hochleitungsbau, Taucharbeiten) zu rechnen ist. Nach § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung gelten dann folgende Vorgaben:

Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Welchen Inhalt der Plan haben muss, ist im Interesse einer optimalen Ausrichtung auf die jeweiligen Erfordernisse nicht in allen Einzelheiten vorgeschrieben.

Praxistipp: Fragen zur Baustellenverordnung beantwortet seit Ende 2006 die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in einem neuen Online-FAQ. Dabei geht es u.a. um die Umsetzung, die Pflichten der Arbeitgeber, die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) oder die Instrumente der Baustellenverordnung.

Schwerpunkte der neuen Internet-Information bilden unter anderem folgende Themenkomplexe:

  • Allgemeine Informationen zur Baustellenverordnung,
  • Die Umsetzung der Baustellenverordnung,
  • Der Bauherr als Adressat der Baustellenverordnung,
  • Die Pflichten der bauausführenden Arbeitgeber und sonstiger Personen,

Siehe dazu im einzelnen: www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Branchenschwerpunkt-Bauarbeiten-und-Baustellen/Baustellenverordnung/Baustellenverordnung.html_nnn=true

4. Planungen des Arbeitgebers zur Bekämpfung von Lärm und Vibrationen

Planung spielt auch bei der Bekämpfung von Lärm und Vibrationen sowie ihrer negativen Begleiterscheinungen eine Rolle.

So hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner umfänglichen Pflichten aus § 10 (Maßnahmen zur Expositionsminderung durch Vibrationen) mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition zu erstellen, § 10 Abs. 2 Nr. 8.

Typ des Begriffes: definition
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