Name des Begriffes: Lärm - Messungen
Beschreibungen des Begriffes:

Lärm - Messungen

1. Messungen, § 4 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Da die Gefährdungsbeurteilung sich an einem komplexen physikalischen Phänomen orientiert, kann diese nicht "über den Daumen gepeilt" erfolgen. Präzise Messungen sind daher erforderlich, um auch die Einhaltung der Grenzwerte exakt zu ermitteln.

Nach § 4 Abs. 1 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

Dazu müssen:

  • Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften des zu messenden Lärms, die Dauer der Einwirkung und die Umgebungsbedingungen und
  • die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und die Entscheidung erlauben, ob die in den § 6 festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.

Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist.

§ 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/10/EG.

2. Messungen anhand der BGV B 3

Die arbeitgeberseitige Verpflichtung Messungen an Lärmquellen vorzunehmen, kann sich auch aus dem Recht der Unfallversicherung ergeben.

§ 8 der BGV B 3 sieht unter der Überschrift "Geräuschmessung" vor, dass wenn ein begründeter Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass eine Lärmgefährdung entsteht, der Technische Aufsichtsbeamte unbeschadet der Festlegungen in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 im Einzelfall anordnen kann, dass der Unternehmer einen oder mehrere der nachfolgenden Schallpegel fachkundig messen lassen muss:

  • Den ortsbezogenen Beurteilungspegel,
  • den personenbezogenen Beurteilungspegel,
  • den Höchstwert des nichtbewerteten Schallpegels,
  • den Beurteilungspegel mit Impulszuschlag.

Auch hier fällt auf, dass der Arbeitgeber die Messungen nicht selbst durchführen soll, sondern ein Dritter.

In der Durchführungsanweisung zu § 8 BGV B 3 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Lärmgefährdung im Sinne einer Gehörgefährdung z.B. auch gegeben sein kann, bei Beurteilungspegeln im Grenzbereich unter 85 dB(A) mit hoher Impulshaltigkeit der Geräusche.

Ein begründeter Anlass, eine Lärmbelästigung anzunehmen, besteht auch bei der Verwendung von Arbeitsmittel und Anwendung von Arbeitsverfahren, die die Berufsgenossenschaft gemäß Anlage 2 zur BGV B 3 bestimmt hat.

Typ des Begriffes: definition
Zurück