Name des Begriffes: Kennzeichnungspflicht
Beschreibungen des Begriffes:

Kennzeichnungspflicht

1. Kennzeichnung - Allgemeines

Kennzeichnungspflichten gehören zu den ältesten Arbeitsschutzregelungen. Sie waren deshalb auch schon mehrfach und sehr früh Gegenstand von Harmonisierungen im Transportrecht („Gefahrgutrecht“) und im Chemikalienrecht (mit der Richtlinie 67/548/EWG). Beide Systeme wurden in der EU-CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 schließlich zusammengeführt, die ihrerseits auf dem UN-GHS-System basiert.

2. Arbeitgeberseitige Kennzeichnungspflichten an Biostoff-Arbeitsplätzen

Die Kennzeichnung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen regelt § 9 Abs. 4 der Biostoffverordnung.

Biologische Arbeitsstoffe sind sicher zu lagern. Es sind nur solche Behälter zur Lagerung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen.

Die Behälter sind für die Beschäftigten im Hinblick auf die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkennbar zu kennzeichnen.

Biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht in solchen Behältern gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

3. Kennzeichnungspflichten des Arbeitgebers beim Einsatz von Gefahrstoffen

Die Kennzeichnungspflicht bei der Verwendung von Gefahrstoffen regelt § 8 Abs2 der Gefahrstoffverordnung.

Die Kennzeichnungspflicht beim Inverkehrbringen richtet sich nach § 4 GefStoffV:

  • Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 bis 3 zu verpacken und in deutscher Sprache zu kennzeichnen.
  • Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete deutschsprachige Sicherheitsinformationen, vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt mitzugeben.

4. Kennzeichnung von lärm- und vibrationsgefährdeten Arbeitsplätzen durch den Arbeitgeber

Im Rahmen der LärmVibrationsArbSchV ist die Kennzeichnung von Lärmzonen Teil der Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition.

Nach § 7 Abs. 4 der Verordnung hat der Arbeitgeber, Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm überschritten wird, als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert.

Stand: Juni 2018

Typ des Begriffes: definition
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