Name des Begriffes: Gefahrgutbeauftragter
Beschreibungen des Begriffes:

Gefahrgutbeauftragter

1. Pflicht zur Bestellung

Nach § 1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) muss grundsätzlich jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt ist, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Dies gilt nach § 1b GBV jedoch nicht, wenn

  • sich die Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter (verkehrsträgerunabhängig) beschränkt,
  • die Beförderung lediglich in begrenzten Mengen erfolgt,
  • die Beförderung im Kalenderjahr auf maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben erfolgt,
  • lediglich Verpackungen, Großpackmitteln, Tanks hergestellt werden,
  • gefährliche Güter lediglich empfangen werden,
  • das Unternehmen lediglich Auftraggeber des Absenders ist und maximal 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr befördert werden.

2. Person und Qualifikation des Gefahrgutbeauftragten

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann gemäß § 1 Abs. 2 GBV von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch einen Ergänzungslehrgang bzw. das Bestehen einer Prüfung verlängert werden.

3. Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen bzw. Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers vereinfachen. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen. Diese sind 5 Jahre lang aufzubewahren und zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorzulegen. Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften,
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln und Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer,
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres),
  • Erstellung eines Unfallberichtes im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut,
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten, insbesondere Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer etc.

4. Rechte des Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält. Der Gefahrgutbeauftragte kann jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern.

 

Typ des Begriffes: definition
Zurück