Abschnitt 37 - Zu § 20 Abs. 1:
Die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Höhensicherungsgeräte und Fangnetze müssen vom Versicherten benutzt werden.
Siehe auch § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Höhensicherungsgeräte und Fangnetze müssen vom Versicherten benutzt werden.
Siehe auch § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).